a) Endgehaltsbezogene Anrechte
Im Anschluss an BGH (FamRZ 2015, 1688) hat sich der der XII. Zivilsenat (FamRZ 2018, 1233 m. Anm. Borth = MDR 2018, 1251 = FuR 2018, 472 m. Hinw. Götsche; BGH FamRZ 2018, 1496) erneut mit dem Problem des Ausgleichs einer Anwartschaftsdynamik der betrieblichen Altersversorgung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG befasst. Im erstgenannten Fall war der dem Grund und der Höhe nach unverfallbare Teil in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen, der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten uneingeschränkt anzuwenden. Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Der BGH stellt klar, dass jedoch in diesen Fällen die Abänderung ausgeschlossen ist, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20–26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision. Die Sperrwirkung dieser Vorschrift greift nicht nur in Fällen, in denen der Teilausgleich auf einem Überschreiten des Höchstbetrags nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG, § 18 SGB IV beruht. Vielmehr erfasst der Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20–26 VersAusglG gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG auch diejenigen Fälle, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein Teilausgleich vorgenommen werden konnte.
b) Tod des Ausgleichberechtigten
Eine vorzunehmende Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9–19 VersAusglG teilt. Diese Regelung wird durch § 31 Abs. 1 VersAusglG dahin ergänzt, das beim Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist. In Fortführung einer früheren Entscheidung (BGH FamRZ 2013, 1287) hat der BGH (FamRZ 2018, 1238 m. Anm. Borth FamRZ 2018, 1496 = MDR 2018, 1064 = FuR 2018, 470 m. Hinw. Götsche = FamRB 2018, 350 m. Hinw. Norpoth) entschieden, dass im Abänderungsverfahren die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden ist. Dies führt im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehe erworbenen Anrechte ausgesetzt ist. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge der bestehenden Gesetzeslage, die keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener vorsieht.