a) Verbindlichkeiten in der Ausgleichsbilanz
Bei der Aufstellung der Zugewinnausgleichsbilanz ist es gleichgültig, aufgrund welcher Umstände es zu der Werterhöhung gekommen ist, ob durch die Verringerung von Verbindlichkeiten, durch den Erwerb neuen Aktivvermögens oder durch echte Wertsteigerungen bereits vorhanden Vermögens (vgl. BGH FamRZ 1984, 31). Das Gesetz stellt zur einfachen Abwicklung lediglich unter Beachtung strenger Stichtage das Endvermögen dem Anfangsvermögen gegenüber. Hierbei kann es zu (scheinbaren) Unbilligkeiten kommen, etwa wenn das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Familienheim durch einen vor der Ehe aufgenommenen Kredit finanziert wird, für den beide Ehegatten als Gesamtschuldner haften. Hierbei ist zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Kredit bei dem Eigentümer in vollem Umfang im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist und der mithaftende Ehegatte nach Scheitern der Ehe einen Freistellungsanspruch hat, weil dann kein Anlass mehr besteht, das Vermögen des anderen zu sichern. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2018, 1737 m. abl. Bespr. Kogel FamRZ 2018, 1722 = MDR 2018, 1382) sah in einem entsprechenden Fall, in dem der Nichteigentümer kein Endvermögen hatte und dem ohne Korrekturen kein Ausgleichsanspruch zugestanden hätte, ein unbilliges Ergebnis. Durch eine „retrospektive Betrachtung” des Anfangsvermögens versuchte das Gericht, eine billige Lösung zu erreichen und vertrat in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 2013, 1129) die Auffassung, dass in solchen Fällen der spätere Freistellungsanspruch beim Anfangsvermögen mit einzustellen sei. Die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten müssten bei der Bewertung im Anfangsvermögen berücksichtigt werden und zwar in der Höhe des Nominalwertes, in der sie auch im Endvermögen eingestellt werden, auch dann, wenn der verpflichtete Ehegatte zur Erfüllung nicht in der Lage ist.
b) Ausgleichsforderung
aa) Hemmung der Verjährung
Gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Der BGH (FamRZ 2018, 1415) stellt klar, dass auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auf das Kriterium der fortbestehenden Ehe abzustellen ist.
bb) Unbilligkeit der Erfüllung
Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 2014, 24). Hierzu zählt nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 106; OLG Köln FamRZ 1998, 1370) und Literatur die Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den Ausgleichsberechtigten als ein gegen das Vermögen des Ausgleisverpflichteten gerichtetes Fehlverhalten. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt gefolgt werden kann, lässt der BGH (FamRZ 2018, 1415) offen. In dem von ihm entschiedenen Fall waren angeblich überhöhte Unterhaltsansprüche rechtskräftig zugesprochen worden. Der BGH zeigt auf, dass allenfalls bei deliktischen Ansprüchen eine Anwendung des § 1381 BGB in Betracht kommt.