Wie das OLG Brandenburg (a.a.O.) betont, können bei der Bemessung des Unterhalts für die Vergangenheit die in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einkünfte herangezogen werden. Die mit der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags verbundene Steuernachzahlung ist bei der Einkommensermittlung in Abweichung vom In-Prinzip grundsätzlich fiktiv dem Jahr zuzurechnen, in dem der steuerliche Vorteil für die Rückstellung eingetreten war.

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