1. Gegenstand
a) Anrecht aufgrund von Direktleistungen Dritter
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Für die Einordnung ist eine wertende Betrachtung nach dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs erforderlich. Auch ein Ehezeitanteil, der auf eine Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beruht, unterliegt dem Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 2018, 903 = MDR 2018, 799 = FamRB 2018, 257 m. Hinw. Schwamb). Es handelt sich um die Schaffung eines Anrechts aus Vermögen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch auf Einzahlung auf das Rentenkonto des Geschädigten gem. § 119 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Rentenversicherer übergegangen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen ist. Es handelt sich um eine Vermögensposition des Verletzten (vgl. BGH NJW 1992, 509).
b) Versorgungsausgleich für nicht dem Wertausgleich unterliegende Kapitalrechte
Bei der Scheidung findet kein Wertausgleich von Anrechten statt, die nicht ausgleichsreif sind (§ 19 Abs. 1 VersAusglG). Jedoch kann gem. § 22 VersAusglG die ausgleichsberechtigte Person nach der Scheidung von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung des Ausgleichswertes verlangen, wenn dieser Kapitalzahlungen aus dem noch nicht ausgeglichenen Kapital erhält. Der BGH (MDR 2018, 1500) hat sich mit dem Ausgleich eines solchen Anrechts bei einem ausländischen Versorgungsträger befasst, das wegen fehlender Ausgleichsreife dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, jedoch später in Kapitalrechte umgewandelt wurde und klargestellt, dass dieses Versorgungsanrecht von § 22 VersAusglG erfasst wird.
c) Einheitliches Anrecht trotz Wechsel des Versorgungsträgers
Der BGH (FamRZ 2018, 1741 m. Anm. Holzwarth = NJW 2018, 3444 m. Anm. Götsche = MDR 2018, 1245 = FamRB 2008, 470 m. Hinw. Adamus) hat sich mit der Frage befasst, wie ein Anrecht zu behandeln ist, das in der Ehezeit mit einem güterrechtlichen vorehelich erwirtschaftetem Anfangsvermögen erworben wurde und auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen worden ist. Entgegen der Auffassung des OLG ist ein nach dem Altersversorgungsverträge-Zertifizierungsgesetz zunächst bei einer Sparkasse begründetes und sodann bei einem Versorgungsträger fortgeführtes Anrecht als ein einheitliches Versorgungsanrecht anzusehen und als solches nicht in vollem Umfang innerhalb der Ehezeit erworben worden. Es ist nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen.
2. Ehezeitanteil
a) Verlängerte Dienstzeit
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen (BGH ZAP EN-Nr. 486/2018 = FamRZ 2018, 1500 = MDR 2018, 1250 = FamRB 2018, 391 m. Hinw. Breuers). Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts hat nach der gesetzlichen Regelung von der tatsächlich erreichten Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich die Bewertung nach Beginn der Leistungsphase nicht mehr mit einer Prognose begnügen muss, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen kann.
b) Maßgebliche Bezugsgröße
Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem möglichen Bezugsgröße. Für Anrechte im Sinne des BetrAVG enthält § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG eine Sonderbestimmung, wonach bei solchen Anrechten der Wert als Rentenbetrag oder der Kapitalwert maßgeblich ist. Nach allgemeiner Meinung steht dem betrieblichen Versorgungsträger ein Wahlrecht zu. Der BGH (FamRZ 2018, 1574 = MDR 2018, 1319 = FamRB 2018, 389 m. Hinw. Hauß) weist darauf hin, dass dann, wenn der Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich wählt, er auch dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen muss. Für die Bestimmung des Ausgleichswertes ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Mit dieser Fiktion ist der unverfallbare Rentenanspruch des Ausgleichspflichtigen zu ermitteln. Der so ermittelte Rentenbetrag ergibt den Ehezeitanteil, die Hälfte davon als Ausgleichswert. Der Ausgleichswert ist als monatlicher Rentenbetrag auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. In derselben Höhe ist der monatliche Rentenbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu kürzen.
c) Stichtag bei interner Teilung kapitalgedeckter Anrechte
Wie der BGH (FamRZ 2016, 775) bereits für die Teilung kapitalgedeckter Anrechte entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist. Der BGH (FamRZ 2018, 1816 m. Anm. Kirchmeier = NJW 2018, 3176 = FamRB 2018, 471 m. Hinw. Breuers) verdeutlicht, dass die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das ...