1. Bestellung eines Betreuers
Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (BGH FamRZ 2018, 1601 = MDR 2018, 1123). Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Bedarfssituation des Betroffenen zu beurteilen. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden kann.
a) Einwilligungsvorbehalt
Das Betreuungsgericht ordnet gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (BGH FamRZ 2018, 1601= MDR 2018, 1123). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Für die Anordnung im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (BGH FamRZ 2018, 1361 = FuR 2018, 653 m. Hinw. Soyka).
b) Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).
c) Einschränkung des Aufgabenkreises
Der BGH (FamRZ 2018, 1186 = MDR 2018, 938 = FuR 2018, 480 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB verhindern soll, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitsfürsorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
d) Sachverständigengutachten
In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung stellt (BGH FamRZ 2018, 1770 = FuR 2018, 653 m. Hinw. Soyka). Eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer reicht nicht aus (BGH FamRZ 2018, 1769).
2. Kontrollbetreuung
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Kontrollbetreuer zur Wahrung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Die Kontrollbetreuung muss erforderlich sein. Notwendig ist der konkrete durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. BGH FamRZ 2015, 2163). Der BGH (FamRZ 2018, 1188 m. Anm. Seifert = MDR 2018, 1381 = FuR 2018, 484 m. Hinw. Soyka) zeigt auf, dass insbesondere bei vermögensrechtlichen Zuwendungen eines Vorsorgebevollmächtigten an sich oder Personen aus seinem Umfeld die Prüfung geboten ist, ob das Vertreterhandeln dem Willen und Interesse des Vollmachtgebers entspricht. Die Bindung des Bevollmächtigten ergibt sich einerseits aus dem ihm erteilten Auftrag und den ihm erteilten Weisungen, andererseits aus dem einer Vorsorgevollmacht generell zugrunde liegenden Zweck einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen. Anhaltspunkte ergeben sich aus der in gesunden Zeiten geübten Praxis.
Hinweis:
Diese Gesichtspunkte gelten auch für die Frage eines Widerrufs der Vollmacht durch den bestellten Kontrollbetreuer.
3. Betreuervorschlag des Betroffenen
Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Die Geschäftsfähigkeit, natürliche Einsichtsfähigkeit und die Motivation des Betroffenen sind hierbei ohne Bedeutung.
a) Ungeeigneter Vorschlag
Dem Tatrichter ist bei der Auswahl kein Ermessen eingeräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Der BGH (FamRZ 2018, 1191 = MDR 2018, 869 = FuR 2018, 482 m. Hinw. Soyka = FamRB 2018, 316 m. Hinw....