Neben der Werbung mit Fachanwaltstiteln oder Spezialisierungen gibt es auch noch eine ganze Reihe weiterer qualifizierender Zusätze, wie beispielsweise "Insolvenzverwalter", "Treuhänder", "Testamentsvollstrecker", "Strafverteidiger" oder gar "Prädikatsanwalt". Während die Rechtsprechung von einem "Spezialisten" oder "Experten" weitreichendere, vertieftere Kenntnisse als von einem Fachanwalt fordert, sehen die Voraussetzungen bezüglich der anderen Zusatzangaben etwas anders aus. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BORA muss derjenige, der etwa mit der Bezeichnung "Strafverteidiger" wirbt, nicht nur Kenntnisse nachweisen können, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden, sondern zusätzlich auch noch über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

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