Der materielle Auskunftsanspruch leitet sich aus § 1605 BGB ab. Darüber hinaus ist die Vorschrift auf den Unterhaltsanspruch zwischen den nicht verheirateten Eltern eines Kindes (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB), zwischen getrennt lebenden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und geschiedenen Eheleuten (§ 1580 S. 2 BGB) sowie für den nachpartnerschaftlichen Anspruch nach § 16 LPartG anwendbar.
Die Auskunft soll die die notwendigen Kenntnisse verschaffen, um den Unterhalt zutreffend berechnen zu können und so mittels Information einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insb. für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und Belastungen sowie u.U. auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.
Die Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich in einem Schreiben zu erteilen ist (KG, Beschl. v. 30.1.2015 – 17 WF 1/15, FamRZ 2015, 1974). Der Anwalt ist nur Bote bei der Überbringung der persönlichen Erklärung des Mandanten.
Der unselbstständige Arbeitnehmer hat das tatsächlich erzielte Einkommen (Bruttogehalt, gesetzliche Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben, unterjährige Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen, Einkünfte aus Nebentätigkeit, Krankengeld und sonstige Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anzugeben. Dazu zählt auch, ob und mit welchem Ergebnis ein Steuererstattungsverfahren durchgeführt wurde. Vom selbstständig Erwerbstätigen kann regelmäßig Auskunft für einen Dreijahreszeitraum verlangt werden.
Beachte:
Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Auskunftsantrag muss hinreichend bestimmt sein; andernfalls ist er nicht vollstreckbar.
Nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Vorlage von Belegen geschuldet; dieser Anspruch bedarf der gesonderten Titulierung. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht (BGH, Beschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442; BGH, Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448).
Der unselbstständig tätige Unterhaltspflichtige hat die Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen i.d.R. für den Jahreszeitraum (letztes Kalenderjahr oder die vergangenen zwölf Monate) vorzulegen. Hinzu kommen ggf. Abrechnungen über Spesen und Auslösungen, Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Rentenbescheide. Die Vorlagepflicht umfasst auch Steuerbescheide, die in dem von der Auskunft umfassten Zeitraum ergangen sind, sowie die Steuererklärung (BGH, Urt. v. 29.6.1983 – IVb ZR 391/81, NJW 1983, 2243). Der Selbstständige hat auf Verlangen die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, die Einkommensteuererklärung und den Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Die Vollstreckung aus dem Auskunftstitel kann sich nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO richten, je nachdem ob die vorzunehmende Handlung nur von dem Schuldner selbst (Regelfall, § 888 ZPO mit der Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Zwangshaft) oder selbstständig von Dritten (§ 887 ZPO mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme) vorgenommen werden kann.
Der Verfahrenswert des Auskunftsanspruchs beträgt i.d.R. einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, meist 1/5 des Jahresbetrags des vom Antragsteller erstrebten Unterhalts.