a) Anfall der anwaltlichen Terminsreisekosten
Für den Anfall von Terminsreisekosten gelten zunächst die Vorschriften des RVG. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden nach Nr. 7003 VV RVG für jeden gefahrenen Kilometer derzeit noch 0,30 EUR angesetzt. Eine Anhebung auf 0,42 EUR ist durch das Gesetz zur Änderung des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) zu einem bisher noch nicht feststehenden Zeitpunkt geplant. Bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erhält der Anwalt nach Nr. 7004 VV RVG die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in voller Höhe, soweit sie angemessen sind. Dabei ist der Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu seinem eigenen Mandanten nicht auf Sparpreise verwiesen (s. Hansens RVGreport 2015, 247, 249; Ders. in Anm. zu BGH zfs 2015, 404 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; Ders. in Anm. zu OLG Nürnberg zfs 2008, 528 = RVGreport 2008, 352 [Ders.]). Bei der Reise mit dem Flugzeug ist allgemein anerkannt, dass für einen Inlandsflug der Tarif in der Economy-Class angemessen ist, der die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (BGH RVGreport 2015, 267 [Hansens]; OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Brandenburg AGS 2014, 100; Hansens RVGreport 2015, 247, 248).
Bei Benutzung der Bahn sind die Aufwendungen des Rechtsanwalts ebenfalls in Höhe des Normalpreises oder des "Flexpreis"-Tarifs angemessen. Dabei ist der Rechtsanwalt im Übrigen auch nicht gehalten, sich eine Bahncard anzuschaffen oder im Einzelfall eine erworbene Bahncard einzusetzen. Sind dem Anwalt hingegen in dem konkreten Fall unter Einsatz seiner Bahncard nur Fahrtkosten in ermäßigter Höhe angefallen, so sind auch nur die geringeren, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten angemessen und erstattungsfähig (s. N. Schneider in Anm. zu LAG Schleswig-Holstein AGS 2004, 366; ähnlich LAG Bremen NZA-RR 2004, 604; OLG Celle RVGreport 2005, 151 [Hansens]; s. ferner N. Schneider NJW-Spezial 2017, 603; Ders. AnwBl. 2010, 512). Zu dem besonderen Problem, ob die Kosten für die Anschaffung einer Bahncard anteilig erstattungsfähig sind, siehe bejahend OLG Frankfurt AGS 2007, 136 und 155 = JurBüro 2006, 429; verneinend OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 145.
b) Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Terminsreisekosten
Vom Anfall der Geschäftsreisekosten des Rechtsanwalts zu unterscheiden ist deren Erstattungsfähigkeit. Diese beurteilt sich nach den Verfahrensgesetzen, insb. nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grds. erstattungsfähig sind. Dies betrifft auch die Terminsreisekosten des Anwalts, sofern die Reise als solche notwendig war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf das auch im Rahmen der Kostenerstattung geltende allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung nur dann, wenn für die Aufwendung der Reiseauslagen ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat oder diese gegen das Gebot verstoßend überhöht sind. Ein solcher Fall wird in der Praxis vielfach dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt seine Geschäftsreise mit dem Flugzeug unternommen hat, obwohl die Mehrkosten außer Verhältnis zu den Kosten der Bahnreise und zum Hauptsachewert stehen (s. BGH RVGreport 2008, 113 [Hansens]; BGH RVGreport 2015, 267 [Ders.]). Dabei ist einmal auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits, zum anderen aber auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis abzustellen (BGH RVGreport 2008, 113 [Ders.]).
Unternimmt der Anwalt die Geschäftsreise hingegen mit der Bahn, so sind die Kosten der Bahnfahrt in der ersten Wagenklasse zum Normalpreis oder zum "Flexpreis" regelmäßig erstattungsfähig.
Gebührentipp:
Für die Durchführung von Geschäftsreisen sollte der Rechtsanwalt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Fahrkarten bzw. Tickets nach dem sog. Normalpreis erwerben, die jederzeit umbuchbar sind. In dem Kostenfestsetzungsantrag sollte dann ausdrücklich auf die vorstehend erörterte Entscheidung des BVerwG hingewiesen werden.