Für die Abreise ergibt sich dies nach Auffassung des BVerwG schon aus dem Umstand, dass die zeitliche Dauer eines Gerichtstermins nicht vorab sicher voraussehbar ist, sodass die Wahl eines Sparangebots mit fester Zugbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Aber auch für die Anreise zu einem Gerichtstermin mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel – hier der Bahn – dürfe jeder Beteiligte sein berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte tun. Ihn trifft nach Auffassung des BVerwG lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH RVGreport 2012, 351 [Hansens] = zfs 2012, 524 Anm. Hansens = AGS 2012, 493, Rn 9). "Flexpreis"-Tickets und "Super-Spar-Angebote" der Deutschen Bahn sind aber nach Auffassung des BVerwG nicht gleichartig und auch nur bedingt gleichwertig, weil die Sparangebote den Reisenden von vornherein in der Wahl des Beförderungsmittels einschränken.

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