Führt der Prozessbevollmächtigte seine Geschäftsreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch, stellt sich die Frage, ob er die Fahrt bzw. den Flug zum sog. Normaltarif unternimmt oder ob er ein entsprechendes "Sparangebot" des Verkehrsunternehmens in Anspruch nimmt. Bei der Deutschen Bahn hat der Rechtsanwalt beispielsweise eine Wahl zwischen dem "Flexpreis"-Tarif und dem "Super-Sparpreis". Erwirbt der Anwalt ein Ticket zum "Flexpreis"-Tarif, ist dieses im Regelfall jederzeit umtauschbar. So kann der Anwalt etwa im Fall einer Terminsverlegung zu dem neuen Termin mit dem zum "Flexpreis"-Tarif erworbenen Ticket anreisen. Demgegenüber kommt ein Umtausch der zum "Super-Sparpreis" erworbenen Fahrkarte allenfalls unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen unter Aufwand weiterer Kosten in Betracht. Außerdem ist der Anwalt bei Erwerb einer Fahrkarte zum "Super-Sparpreis" an den gebuchten Zug gebunden. Dauert der Termin länger als eingeplant, kann er somit nicht mit der zum "Super-Sparpreis" erworbenen Fahrkarte wieder zurückfahren. Diese verfällt dann. Für die Rückfahrt muss der Anwalt dann kurzfristig ein neues Ticket erwerben, das wesentlich teurer ist.Ein zum "Super-Sparpreis" erworbenes Ticket ist somit wegen der damit verbundenen Zugbindung praktisch nicht stornier- und umtauschbar, während dies bei einer Fahrkarte nach dem "Flexpreis" problemlos möglich ist.
1. Fall des BVerwG
Wie sich diese Problematik auf die Kostenerstattung auswirkt, hatte vor einiger Zeit das BVerwG (RVGreport 2019, 388 [Hansens] = zfs 2019, 585 mit Anm. Hansens = JurBüro 2019, 534) zu entscheiden. In jenem Fall hatte sich die beklagte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG durch einen Bediensteten vertreten lassen, der die Terminsreise mit der Deutschen Bahn unternommen hatte. Aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat die Beklagte auch die Festsetzung dieser Terminsreisekosten ihres Bediensteten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht. Hierzu hat die Beklagte eine zu dem "Flexpreis"-Tarif erworbene Bahnfahrkarte vorgelegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BVerwG hat die Terminsreisekosten als nicht notwendig angesehen, weil die Beklagte vorhandene Sparangebote der Deutschen Bahn weder geprüft noch genutzt habe. Auf die Erinnerung der Beklagten hat das BVerwG die Terminsreisekosten antragsgemäß auf der Grundlage des "Flexpreis"-Tarifs als erstattungsfähig angesehen.
a) Keine Verweisung auf Spartarife
Das BVerwG hat mit aller Klarheit festgestellt, dass die anreisende Partei nicht auf Spartarife des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu verweisen ist, die regelmäßig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, insb. mit einer Zug- und damit Terminsbindung, gewährt werden. Nach Auffassung des BVerwG sind die die Beteiligten zwar gehalten, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen rechtzeitig unter der Berücksichtigung konkreter Einsparmöglichkeiten zu planen und durchzuführen. Dem genügt es indes, bei der Buchung von Bahntickets auf die von der Deutschen Bahn AG angebotenen "Flexpreis"-Tickets zuzugreifen. Deshalb müsse sich ein Beteiligter nicht auf die oft wechselnden "Super-Sparpreis-Fahrkarten" der Deutschen Bahn AG verweisen lassen. Denn berechtigte Interessen eines Beteiligten müssten nicht hinter Kostenerwägungen zurücktreten. Zu den berechtigten Interessen jedes Verfahrensbeteiligten gehört es, orientiert an einem abstrakt-generalisierenden Maßstab unabhängig vom konkreten Einzelfall (vgl. BGH BGHZ 196, 52 Rn 26 = RVGreport 2013, 155 [Hansens]), ohne zeitliche Zugbindungen zu einem Gerichtstermin an- und danach wieder abzureisen.
b) Zeitpunkt der An- und Abreise ungewiss
Für die Abreise ergibt sich dies nach Auffassung des BVerwG schon aus dem Umstand, dass die zeitliche Dauer eines Gerichtstermins nicht vorab sicher voraussehbar ist, sodass die Wahl eines Sparangebots mit fester Zugbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Aber auch für die Anreise zu einem Gerichtstermin mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel – hier der Bahn – dürfe jeder Beteiligte sein berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte tun. Ihn trifft nach Auffassung des BVerwG lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH RVGreport 2012, 351 [Hansens] = zfs 2012, 524 Anm. Hansens = AGS 2012, 493, Rn 9). "Flexpreis"-Tickets und "Super-Spar-Angebote" der Deutschen Bahn sind aber nach Auffassung des BVerwG nicht gleichartig und auch nur bedingt gleichwertig, weil die Sparangebote den Reisenden von vornherein in der Wahl des Beförderungsmittels einschränken.
c) Unvorhersehbare Terminsaufhebungen
Außerdem hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass bei unvorhergesehenen kurzfristigen Terminsaufhebungen durch das Gericht bei der Inanspruchnahme von Sparangeboten der Deutschen Bahn mit Zugbindung diese – anders als "Flexpreis"-Tickets – nicht stornier- und umtauschbar sind. Sie könnten sich im Ergebnis mithin als teurere Variante darstellen, weil sowohl das nicht umtauschbare Ticket für den aufgehobenen Gerichtstermin ...