1. Antragserfordernis/Eröffnung des Tatvorwurfs
Eine wesentliche Neuerung brachte die Neufassung des § 141 StPO mit sich: Dort ist nunmehr grds. ein ausdrücklicher Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung vorgeschrieben; Beiordnungen von Amts wegen erfolgen nur noch in den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO.
a) Zeitpunkt der Antragstellung
Wann er den Beiordnungsantrag stellt, ist dem Beschuldigten überlassen. Er hat zwar die Möglichkeit, den Antrag unverzüglich nach seiner Belehrung zu stellen, verpflichtet ist er hierzu aber nicht. Stellt er den Antrag erst später, tritt keine Präklusionswirkung ein (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v. 16.6.2020 – 7’Qs 114/20 = StRR 9/2020 m. Anm. Burhoff).
b) Kenntnis vom Tatvorwurf
§ 141 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass dem Beschuldigten bereits der Tatvorwurf eröffnet ist, zuvor’gestellte Beiordnungsanträge sind unzulässig.
Wann der Tatvorwurf i.S.d. Vorschrift eröffnet ist, wird bislang nicht einheitlich beurteilt. Unstreitig ist lediglich, dass die förmliche Mitteilung gem. §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 1 StPO ausreichend ist, wohingegen nicht abschließend geklärt ist, wie es sich verhält, wenn der Beschuldigte auf sonstige Art und Weise Kenntnis von den Tatvorwürfen erlangt. Während manche Gerichte jedwede Kenntnisnahme genügen lassen und einen Beiordnungsantrag etwa bereits dann für zulässig erachten, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung in anderer Sache erfährt, dass er der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verdächtigt wird (LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 65/20), hält die Gegenauffassung die förmliche Mitteilung der Tatvorwürfe für erforderlich. Zuvor entfalte ein Verfahren keine Außenwirkung, sondern stelle lediglich ein Behördeninternum dar, sodass Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht berührt sein könnten (LG Ulm, Beschl. v. 26.6.2020 – 3 Qs 39/20). Zudem dürfe die Hoheit der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren nicht ausgehebelt werden (LG’Ulm, a.a.O.).
Diese Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen. Zwar sind Anträge, die anlasslos oder aufgrund von bloßen Vermutungen, mithin „ins Blaue hinein” gestellt werden, unzulässig. Wird aber tatsächlich ermittelt, ist auch hier die Absicht des Reformgesetzgebers, der den Beiordnungszeitpunkt ganz bewusst weg von der Hauptverhandlung hin zum Ermittlungsverfahren vorverlagern wollte, zu berücksichtigen. Der gewollten Vorverlagerung liefe es zuwider, würde man den Beschuldigten, der bereits Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren erlangt hat, darauf verweisen, in jedem Fall abzuwarten, bis die Ermittlungsbehörden förmlich an ihn herantreten. Überdies hätte es sonst die Staatsanwaltschaft in der Hand, Verteidigerbestellungen durch schlichte Untätigkeit zu verhindern, indem sie den Beschuldigten einfach nicht anhört. Ferner haben auch die der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung zugrunde liegenden europäischen Richtlinien keine förmliche Mitteilung des Tatvorwurfs verlangt (so zutreffend LG’Magdeburg, a.a.O.).
2. Anhörung des Beschuldigten
Nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Hierbei handelt es sich, im Gegensatz zu § 142 Abs. 1 S. 1 StPO a.F., nicht mehr um eine Sollvorschrift, vielmehr ist die Anhörung nunmehr zwingend. Ein Absehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beschuldigte von sich aus bereits einen Pflichtverteidiger benannt hat (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.9.2020 – 3 Qs 117/20).
Die Anhörungspflicht gilt auch in Haftsachen (LG Mainz, Beschl. v. 5.11.2020 – 3 Qs 62/20). Im beschleunigten Verfahren kann ebenfalls nicht unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit von einer Anhörung abgesehen werden (LG Dessau-Roßlau, a.a.O).
3. Unverzüglichkeit der Bestellung
§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO schreibt die unverzügliche Bestellung des Pflichtverteidigers vor, wenn der Beschuldigte diese beantragt hat (sog. Unverzüglichkeitsgebot).
Hinweis:
Voraussetzung für eine Verteidigerbestellung ist aber stets, dass ein Beiordnungsgrund des § 140 StPO vorliegt, die §§ 141 ff. StPO regeln lediglich das Verfahren der Bestellung.
Was unter „unverzüglich” zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, und auch in der Rechtsprechung wird oft lediglich betont, dass die Frist angemessen sein müsse (LG Mainz, Beschl. v. 5.11.2020 – 3 Qs 62/20). Einen Versuch, die Regelung zu präzisieren, hat das LG Bochum (Beschl. v. 18.9.2020 – II-10 Qs-36 Js 596/19 – 6/20) unternommen und ausgeführt, dass unter „unverzüglich” eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen zu verstehen sei. Verallgemeinerungsfähig ist dies indes nicht, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls: Während der Prüfungsaufwand des Gerichts in eindeutigen Fällen, etwa bei einem Verbrechensvorwurf, überschaubar sein dürfte, können bei anderen Beiordnungsgründen durchaus weiterreichende Ermittlungen zu tätigen bzw. Überlegungen anzustellen sein, sodass sich die Prüfungszeit entsprechend verlängern kann.