Die Koalitionsfraktionen planen eine Neuregelung zum Zugriff von Sicherheitsbehörden auf Kundendaten in der Telekommunikation. Hintergrund ist’eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Mai letzten Jahres, das eine Überarbeitung gefordert hatte (vgl. ZAP EN-Nr. 368/2020). Inzwischen hat der Bundestag den Gesetzentwurf am 28.1.2021 beschlossen. Zuvor war das Vorhaben Gegenstand einer Expertenanhörung im Innenausschuss des Bundestags. Hier waren nicht alle Sachverständigen mit den geplanten Neuregelungen einverstanden.
Ein geladener Rechtsanwalt bedauerte, dass der Gesetzentwurf die Mängel, die das BVerfG genannt habe, nur teilweise beseitige. Er fürchte, dass es zu einer weiteren Entscheidung kommen werde. Er unterstrich, dass die Abfrage von Bestandsdaten von hoher Bedeutung sei, weil die Anonymität der Telekommunikation damit durchbrochen werde. Die Daten lägen im Umfeld besonders geschützter Informationen.
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kritisierte insgesamt die Unzulänglichkeit der nachrichtendienstlichen Gesetzgebung, hinsichtlich derer er wiederholt eine umfassende Gesamtreform angemahnt habe. Das BVerfG habe dem Gesetzgeber inzwischen zum Recht der Nachrichtendienste eine lange Aufgabenliste zugewiesen. Es wäre nach seiner Meinung geboten, diese endlich konsequent abzuarbeiten statt mit einzelnen Reparaturgesetzen zu agieren.
Der Experte von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung war der Auffassung, dass eine Rechtsanwendung, die zugleich praktikabel und grundrechtsschonend sein solle, auf der Grundlage der beabsichtigten Regelungen kaum möglich erscheine. Diese Regelungen seien in dem hohen Grad ihrer Ausdifferenziertheit intuitiv nicht mehr zu erfassen und nachzuvollziehen. Das betreffe nicht nur die anspruchsvolle Prüfung der formalen Voraussetzungen einer Abfrage durch die Fachbehörden, sondern auch die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens durch die Verpflichteten.
Nach Auffassung des Fachmanns der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz stehen einige der vorgesehenen Regelungen mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. So trage der Gesetzentwurf der spezifischen Sensibilität von Telemediendaten nur unzureichend Rechnung. Zudem verfehle die gesetzliche Erlaubnis zur Auflösung dynamischer IP-Adressen unter Verwendung bevorrateter Telekommunikations-Verkehrsdaten die EU-rechtlichen Anforderungen.
Andere Experten, darunter auch der Präsident des Bundeskriminalamts, waren zwar der Meinung, dass die Vorgaben des BVerfG mit dem Gesetzentwurf erfüllt werden, wünschten sich teilweise aber weitergehende Änderungen.
[Quelle: Bundestag]