Einvernehmliche Regelungen sind immer einem möglicherweise langwierigen Rechtstreit vorzuziehen.
Oft hat der Mandant schon recht genaue Vorstellungen, wenn er zum Anwalt kommt. Aber auch dann, wenn die Parteien sich eigentlich schon in den wesentlichen Zügen geeinigt haben, muss der Anwalt den Mandanten über seine Rechte genau in Kenntnis setzen. Denn möglicherweise haben die Parteien eine Regelung angedacht, die Ihr Mandant bei Kenntnis seiner wahren Rechte doch besser nicht vereinbaren würde.
Praxistipps:
- Auch wenn die Parteien sich schon fast einig sind, darf auf eine rechtliche Belehrung des Mandanten keinesfalls verzichtet werden.
- Klären Sie ab, ob Ihr Mandant sich in einer irgendwie gearteten Zwangslage oder Unterlegenheit befindet und dies sein wesentlicher Beweggrund für die beabsichtigte Regelung ist.
- Sprechen Sie Ihren Mandanten aber auch darauf an, ob der andere Ehegatte sich in einer Zwangslage befindet, denn das Ausnutzen dieser Zwangslage kann zur Unwirksamkeit der Regelung führen.
- Führen Sie dem Mandanten deutlich vor Augen, welche Konsequenzen die geplante Regelung haben wird.
- Machen Sie auch ganz deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung später nicht ohne Weiteres wieder geändert werden kann, wenn sich die damit verbundenen Erwartungen nicht erfüllt haben und nicht alles so läuft, wie erwartet.
- Geschieht diese Belehrung nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt, sind spätere Regressforderungen nicht auszuschließen (BGH, Urt. v. 8.11.2001 – IX ZR 64/01, NJW 2002, 292).
Die Beratung sollte sich keinesfalls auf mündliche Erklärungen beschränken. Schriftliche Ausführungen sind für den Mandanten als juristisch ungeübten Laien viel besser verständlich, einprägsamer und’eindringlicher als nur mündliche Ausführungen. Im Regressfall gewährleistet diese schriftliche Dokumentation den notwendigen Entlastungsbeweis, dass und wie der Mandant beraten und aufgeklärt worden ist.
Hinweise:
- Viele Anwaltskanzleien verfügen über schriftliche Informationsschriften, die sie ihren Mandaten zu bestimmten Themenbereichen an die Hand geben. Solche Materialien sind eine gute Grundinformation und stellen auch ein wertvolles, nicht zu unterschätzendes "Marketinginstrument" dar.
- Informationsschriften ersetzen aber die erforderliche individuelle Beratung nicht, sondern können diese nur einleiten, unterstützen und ergänzen!
- Die meisten Informationen erhält der Mandant sicherlich im Beratungsgespräch. Machen Sie sich aus’den oben beschriebenen Gründen die Mühe, die wesentlichen Punkte der Beratung in Form eines "Bestätigungsschreibens" zusammenzufassen und dem Mandanten mitzuteilen, um so die notwendige Dokumentation zu haben. Es gilt auch hier die alte Skatspielerregel: "Wer schreibt, der bleibt!"
Von besonderer Brisanz sind Unterhaltsverzichte. Hier kommt es auch vor, dass falscher Stolz oder vermeintliche Unabhängigkeit Motivation für einen sehr weitgehenden Verzicht auf bestehende Rechte sind. Hier muss in der Beratung verdeutlicht werden, welche Rechte unnötigerweise – ohne oder ohne gleichwertige Gegenleistung – aufgegeben werden und dass diese Entscheidung dann grds. nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
- Fragen Sie Ihren Mandanten bei einem Unterhaltsverzicht immer, ob er sich über die beruflichen Aussichten wirklich im Klaren ist und wovon er denn eigentlich leben will.
- Machen Sie deutlich, dass auch die Sozialhilfe unter Umständen wegen dieses Verzichts reduziert werden kann.
Falsche Großzügigkeit kann es auch auf Seiten des Pflichtigen geben. Mitunter will der Mandant als Unterhaltsschuldner den Gläubigern mehr zukommen lassen, als er nach dem Gesetz müsste. Nicht selten ist ein schlechtes Gewissen wegen der gescheiterten Ehe der Grund für eine solche Entscheidung.
Falls die Großzügigkeit des Unterhaltspflichtigen im Unterhalt auf guten eigenen Einkommensverhältnissen beru...