Die Gläubigerin hatte beim LG Flensburg die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, dessen Gegenstand ein IT-System der Schuldnerinnen betraf. Parallel hierzu hat die Gläubigerin in einem gesonderten Verfahren beim LG Flensburg am 28.4.2016 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der den Schuldnerinnen zur Ermöglichung der im selbstständigen Beweisverfahren getroffenen Beweisanordnung unter Androhung von Ordnungsmitteln die Duldung der Untersuchung ihres IT-Systems durch einen Sachverständigen und die Duldung der Anwesenheit von vier namentlich genannten anwaltlichen Vertretern der Gläubigerin aufgegeben wurde. Diese einstweilige Verfügung führte eine Reihe von Maßnahmen auf, die die Schuldnerinnen zu dulden hatten. Hierzu gehörte die Duldung der Untersuchung des erwähnten IT-Systems, der Inaugenscheinnahme und Untersuchung des Programm- und Quellcodes des Programms X sowie des Extrahierens, Sicherns und Vervielfältigens und der Mitnahme des Programm- und Quellcodes. Ferner wurde den Schuldnerinnen in der einstweiligen Verfügung untersagt, für die Dauer der Begutachtung Veränderungen an dem Programm vorzunehmen oder dieses zu löschen. Außerdem wurden die Schuldnerinnen verpflichtet, die Anwesenheit des Sachverständigen, seiner Hilfspersonen, der namentlich genannten anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin in ihren Geschäftsräumen während der Begutachtung zu dulden. Dabei wurden die Rechtsanwälte der Gläubigerin zur Geheimhaltung verpflichtet. Den Schuldnerinnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, während der Zurückstellung der Besichtigung binnen einer Stunde anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Im Falle der Weigerung der Schuldnerinnen wurde der zuständige Gerichtsvollzieher zur Sequestration ermächtigt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige Verfügung hat das LG Flensburg den Schuldnerinnen Ordnungsmittel angedroht.
Nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb fand am 12.5.2016 in Anwesenheit des’Gerichtsvollziehers und zweier Anwälte der Gläubigerin in den Räumen der Schuldnerinnen ein Termin zur Begutachtung statt. Der Rechtspfleger des LG Flensburg hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom 19.7.2016 festgesetzt.
Im Anschluss hieran hat die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten beantragt, die ihr im Zusammenhang mit dem Termin zur Begutachtung des IT-Systems angefallen waren. Für die Anwesenheit ihrer beiden Anwälte in dem Begutachtungstermin hat die Gläubigerin eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nebst Postentgeltpauschale sowie Reiseauslagen und Abwesenheitsgeld beantragt. Ferner hat die Gläubigerin auch die Festsetzung der Kosten des Gerichtsvollziehers für den Begutachtungstermin sowie den Auslagenvorschuss für die Zustellung des KFB i.H.v. 7 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des AG Ahrensburg hat dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen hat das LG Lübeck den KFB aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechtsbeschwerde hatte nur teilweise Erfolg.