Das OLG Stuttgart hat zunächst darauf hingewiesen, dass ein solcher Androhungsbeschluss Teil der Zwangsvollstreckung ist und deren Beginn darstellt. Aus dieser vollstreckungsrechtlichen Ausgangslage folge, dass der Rechtsanwalt, der den entsprechenden Antrag stellt, im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig wird. Dies folgert das OLG Stuttgart auch aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG, der die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld zu den Vollstreckungsmaßnahmen i.S.d. § 18 Nr. 1 RVG zuordnet. Ähnlich hatte das OLG Hamm (RVGreport 2014, 404 [Hansens] = AGS 2014, 518) argumentiert.
a) Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG
Hieraus folgt nach den weiteren Ausführungen des OLG Stuttgart, dass bereits der Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 1 ZPO genügt, um die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auszulösen. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten – wie es hier der Fall war – zuvor im Hauptsacheverfahren vertreten habe. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Androhung von Ordnungsgeld, sondern auch für die Androhung von Ordnungshaft. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG erwähnt zwar lediglich die Androhung von Ordnungsgeld. Von dieser Regelung erfasst sind jedoch sämtliche in § 890 Abs. 1 ZPO geregelte Ordnungsmittel (s. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 3309 VV RVG, Rn 356).
Anders liegt der Fall nach Auffassung des OLG Stuttgart dann, wenn der Prozessbevollmächtigte bereits im Rechtsstreit beantragt hat, die Androhung in das Urteil aufzunehmen. In einem solchen Fall ist’nämlich die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Androhung nicht als Beginn der Zwangsvollstreckung anzusehen (s. BGH NJW 1979, 217). Die entsprechende Anwaltstätigkeit gehört dann gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG noch zum Rechtszug im Erkenntnisverfahren und wird mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten (OLG Stuttgart a.a.O; s. hierzu a. OLG Köln AG kompakt 2010, 75). Wenn jedoch – wie hier – die Unterlassungsverpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich tituliert worden ist, muss der Antrag auf Erlass der Androhung von Ordnungsmitteln nach Auffassung des OLG Stuttgart nachträglich beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs gestellt werden. Die hiermit im Zusammenhang stehende anwaltliche Tätigkeit löst dann die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus und wird auch nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten.
b) Mehrfacher Gebührenanfall
Richtet sich das Vollstreckungsverfahren, hier also Verfahren betreffend die Androhung von Ordnungsmitteln und ggf. nachfolgendes Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen mehrere Schuldner, handelt es sich auch dann um mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, wenn sie aufgrund eines Titels (hier des Vergleichs vom 2.11.2017), aufgrund eines Auftrags und in einem einzelnen Antragschreiben betrieben werden (s. KG BRAGOreport 2003, 175 [Hansens] = JurBüro 2004, 46 = AGS 2003, 543; OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies gilt sowohl für den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers als auch für den Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Schuldner (KG a.a.O.).
Gebührentipp:
Die Berechnung mehrerer 0,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV RVG bei Beteiligung mehrerer Schuldner wird in der Praxis gerade in Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO übersehen. Vorliegend hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin daran gedacht, die von der Antragsgegnerin zu 1 und 2 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf jeweils 394 EUR anzusetzen, was allerdings etwas zu wenig war. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach dem festgesetzten Wert von 60.000 EUR beträgt nämlich 374,40 EUR, was zzgl. der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR einen Betrag von 394,40 EUR ausmacht.
c) Gegenstandswert
Das OLG Stuttgart (a.a.O.) musste sich hier nicht mit der Frage befassen, wie sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt, weil das LG Stuttgart den Streitwert auf 60.000 EUR festgesetzt hat, der damit gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich war. Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes war allerdings unzulässig, da im Verfahren über die Androhung von Ordnungsmitteln keine vom Streitwert abhängige Gerichtsgebühr entsteht, sondern (wohl) nach Nr. 2111 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 20 EUR für jeden Schuldner.
Abgesehen hiervon entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Gegenstandswert für die Anbringung eines Antrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist (OLG Hamm RVGreport 2014, 404 [Hansens] = AGS 2014, 518; OLG München WRP 2015, 1164; KG Magazindienst 2014, 1036; s.a. Schneider AGS 2019, 230, 232). Damit entspricht der Gegenstandswert dem Hauptsachewert. Eine Festsetzung nach dem Bruchteil des Hauptsachewertes wird mit der Begründung abgelehnt, die Androhung von Ordnungsmitteln ermögliche die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gege...