Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ZAP 4/2021, Gebührentipps für Rechtsanwälte (I/2021) / 2. Verfahrensrechtliches

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO, der über § 82 FGO auf die Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen – dasselbe gilt gem. § 402 ZPO auch für einen gerichtlich geladenen Sachverständigen – bei Nichterscheinen zwingend ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gegen den solche Maßnahmen anordnenden Beschluss des Gerichts findet gem. § 380 Abs. 3 ZPO die Beschwerde statt. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt hat. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen gem. § 381 Abs. 1 ZPO aufgehoben.

Der BFH (a.a.O.) hat offengelassen, ob angesichts der gesetzlichen Regelung in § 381 ZPO, der insoweit keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, überhaupt ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Ordnungsmittels statthaft ist. Jedenfalls fehle es für die Kläger an der erforderlichen Beschwer. Nach Auffassung des BFH haben die Kläger nämlich weder dargelegt, noch sei sonst ersichtlich, dass die Kläger durch die Aufhebung von gegenüber dem Zeugen D festgesetzten Ordnungsmaßnahmen in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen verletzt sein könnten. Die nachträgliche Aufhebung bereits festgesetzter Ordnungsmaßnahmen entspreche der Nichtverhängung von Ordnungsmaßnahmen, bei denen den Beteiligten ebenfalls mangels Beschwer keine Beschwerdeberechtigung zukomme.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.099
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.065
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.945
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.916
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.900
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.663
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.607
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.573
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.500
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.475
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.394
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.241
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.156
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.152
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.098
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.047
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.030
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.017
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.017
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    1.012
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?: Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
Bürostuhl in leeren Raum
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Bei den Konsequenzen des Nichterscheinens im Gerichtstermin ist zu unterscheiden, zwischen dem Ausbleiben der geladenen Partei, die keine anwaltliche Vertretung hat, und dem Ausbleiben der Partei, deren persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO vom Gericht angeordnet wurde.    


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BFH X B 7/20 (NV)
BFH X B 7/20 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbeteiligten bei Aufhebung des Beschlusses, mit dem dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und ihm gegenüber Ordnungsmittel festgesetzt wurden  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren