Hat – wie hier – die Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers die Vergütung gezahlt, geht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VV RVG auf die Versicherung über. In diesem Fall geht auch das Recht über, den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen (LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. § 11 Rn 25). Der Auftraggeber ist dann nicht mehr antragsberechtigt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe kann die Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmer (= Auftraggeber) ermächtigen, das Vergütungsfestsetzungsverfahren im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu betreiben. Dies müsste dann im Vergütungsfestsetzungsantrag des Mandanten vorgebracht und möglichst durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Rechtsschutzversicherung dargetan werden.

Zahlt – wie hier – die Rechtsschutzversicherung dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers – etwa wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers oder bei Abzug seines Selbstbehalts – nicht die gesamte Vergütung, so ist wegen der nicht gezahlten Beträge der Rückzahlungsanspruch nicht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VV RVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Insoweit bleibt also der Auftraggeber und Versicherungsnehmer Anspruchsinhaber, sodass ihm auch ein eigenes Rückforderungsrecht zusteht. In einem solchen Fall ist der Vergütungsfestsetzungsantrag, soweit er die von der Rechtsschutzversicherung nicht gezahlten Beträge betrifft, im Namen des Auftraggebers zu stellen. Damit kommt der Auftraggeber auch seiner aus dem Versicherungsvertrag bestehenden Verpflichtung nach, anspruchsverfolgende Maßnahmen gegen möglicherweise zur Zahlung verpflichtende Dritte zu ergreifen (§ 86 Abs. 2 VVG).

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