Eine Terminsgebühr für Besprechungen gehört nach Auffassung des OLG Karlsruhe zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG und kann deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Frage, ob Kosten solche des gerichtlichen Verfahrens sind, gelten nach Auffassung des OLG nämlich für das Verfahren der Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO und der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG dieselben Regeln. Somit seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren ebenso wie im Kostenfestsetzungsverfahren grds. alle Gebühren des Teils 3 des VV RVG festsetzungsfähig (LAG Nürnberg RVGreport 2011, 180 [Hansens] = AGS 2011, 221 für eine auf die Vermeidung eines Rechtsstreits geführte außergerichtliche Besprechung geltend gemachte Terminsgebühr; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage, § 11 RVG Rn 63; a.A. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 11 RVG Rn 29).

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