Es kommen folgende Kostenerstattungsansprüche in Betracht.
aa) Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten
Der Kläger kann aufgrund der Kostenentscheidung in dem Urteil vom 1.12. von dem Beklagten gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Erstattung seiner notwendigen Kosten des Rechtsstreits verlangen. Hierzu gehören neben den vom Kläger gezahlten Gerichtskosten auch dessen außergerichtliche Kosten. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gem. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig. Die Ausnahme für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO greift nicht ein, weil der Klägervertreter am Ort des Prozessgerichts niedergelassen ist. Somit sind auch die Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den beiden Vernehmungsterminen vor dem AG Hamburg erstattungsfähig.
bb) Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Zeugen Z
Ferner hat der Kläger aufgrund des Beschlusses des AG Hamburg vom 1.7. einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der durch das Ausbleiben des Zeugen in dem Beweisaufnahmetermin vom 1.7.’verursachten Kosten. Hierzu gehören die Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Hin- und Rückfahrt zu dem Vernehmungstermin am 1.7. (s. BFH RVGreport 2020 477 [Hansens]; BGH RVGreport 2005, 233 [ders.]). Diese Reiseauslagen sind notwendige Auslagen i.S.v. § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO.
Die Kostenerstattungsansprüche des Klägers hinsichtlich dieser Reiseauslagen gegen den Beklagten einerseits und gegen den Zeugen Z andererseits bestehen nebeneinander. Der Kläger kann somit nach seiner Wahl die Erstattung entweder von dem Beklagten oder von dem Zeugen Z verlangen. So kann sich der Kläger die Reiseauslagen zum Termin am 1.7. gegen den Zeugen Z festsetzen lassen. Ist der Kostenerstattungsanspruch uneinbringlich, kann der Kläger nunmehr den Erstattungsanspruch aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil vom 1.12. gegen den Beklagten geltend machen. Dabei sollte er vorsorglich seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Zeugen Z an den Beklagten abtreten (OLG München NJW 1968, 1727). Der Beklagte kann dann, wenn er sich hiervon Erfolg verspricht, nach Zahlung an den Kläger den an ihn abgetretenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Zeugen Z selbst geltend machen.
Der Kläger kann aber auch umgekehrt aufgrund der Kostenentscheidung im Urt. v. 1.12. die Festsetzung seiner gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Reiseauslagen seines Prozessbevollmächtigten zum Termin vom 1.7. gegen den Beklagten betreiben. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Anspruchs gegen den Beklagten kann der Kläger seine Reiseauslagen zum Termin vom 1.7. aufgrund des Beschlusses des AG Hamburg vom 1.7. nunmehr gegen den Zeugen Z festsetzen lassen.
cc) Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Zeugen Z
Obwohl der Beklagte aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil vom 1.12. die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, zu denen auch seine eigenen außergerichtlichen Kosten gehören, steht ihm hinsichtlich der Reiseauslagen seines Prozessbevollmächtigten zu dem Termin vom 1.7. ein Erstattungsanspruch gegen den Zeugen Z zu. Der Beklagte kann somit aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 1.7. einen Kostenfestsetzungsbeschluss über diese Reiseauslagen gegen den Zeugen Z erwirken. Ist dieser Erstattungsanspruch uneinbringlich, muss B die Reiseauslagen seines Prozessbevollmächtigten zum Termin vom 1.7. – wie auch seine übrigen außergerichtlichen Kosten – selbst tragen.
Ferner kann dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Zeugen Z wegen der an ihn abgetretenen Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehen (s. vorstehend bb)).
Von VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
ZAP F. 24, S. 189–208