(BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – V ZB 151/19) • Eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn ein klageführender Wohnungseigentümer eigene Schadensersatzansprüche aus einem ihm zustehenden Sondernutzungsrecht an dem beschädigten gemeinschaftlichen Eigentum ableitet. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Der Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens wird dem Sondernutzungsberechtigten jedenfalls dann zugewiesen sein, wenn er nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung wie ein Eigentümer gestellt sein soll bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche frei entscheiden darf.

ZAP EN-Nr. 93/2021

ZAP F. 1, S. 170–170

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