1 Neuregelungen im Februar
In den vergangenen Wochen waren nur wenige gesetzliche Änderungen zu verzeichnen. Sie betreffen vorwiegend die Bewältigung der Corona-Pandemie, daneben den Artenschutz und die Verfolgung von Hasskriminalität. Im Einzelnen:
- Änderung beim sog. Genesenenstatus
Seit Mitte Januar gelten nur noch diejenigen als von COVID-19 genesen, deren Erkrankung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufgrund der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante des Corona-Virus. So ist das Robert Koch-Institut nach Prüfung neuer Studien zu dem Ergebnis gekommen, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion nun – angesichts der "Omikron"-Variante des Virus – einen lediglich herabgesetzten und zeitlich stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion genießen als bei der "Delta"-Variante. Wer den Status als "Genesener" hat, regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; diese wiederum verweist zur genauen Definition des Genesenen-Status auf die Festlegungen des Robert Koch-Instituts. Alle bei denen der Genesenen-Status nach drei Monaten abgelaufen ist, brauchen allerdings nur eine einzelne Impfdosis, um danach als "vollständig geimpft" zu gelten; zudem gelten sie dann – anders als sonst – bereits ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft.
Bereits am 19. Januar in Kraft getreten ist eine – auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basierende – EU-weite Regelung, die den Handel mit Elefanten-Elfenbein weiter einschränkt. So sind jetzt in der gesamten EU der Handel sowie kommerzielle Wiederausfuhren oder Einfuhren weitgehend verboten. Ausnahmen gelten nur für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, die vor dem 3.3.1947 hergestellt wurden. Für die Vermarktung ist eine EU-Bescheinigung erforderlich. Bereits erteilte EU-Bescheinigungen zur Vermarktung können im Rahmen einer Übergangzeit von einem Jahr genutzt werden und verlieren ihre Gültigkeit spätestens zum 19.1.2023.
- Hasskriminalität im Internet
Zum 1. Februar ist ein weiterer Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft getreten, mit dem gegen Hasskriminalität im Netz vorgegangen werden soll. Danach sind soziale Netzwerke nun verpflichtet, strafbare Inhalte nicht nur zu streichen, sondern die Nutzerdaten auch an eine neu eingerichtete Zentralstelle beim Bundeskriminalamt weiterzuleiten.
[Quelle: Red.]
2 BRAK sieht weiteren Regulierungsbedarf bei "Legal Tech"
Seit Oktober vergangenen Jahres bietet das neue Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Gesetz) einen Regelungsrahmen für Legal-Tech-Anbieter, die auf der Grundlage eine Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher erbringen. Es regelt u.a. auch die’Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister und sieht zudem vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis zu 2.000 EUR gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren war das Vorhaben umstritten, auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte wiederholt Kritik daran geäußert. Der Bundestag formulierte deshalb zugleich mit dem Gesetzesbeschluss eine Reihe von Prüfbitten an die neue Bundesregierung. Sie soll u.a. weitere Anpassungen, etwa bzgl. der Verschwiegenheit der Inkassodienstleister, prüfen. Zudem soll nach drei Jahren evaluiert werden, wie sich die teilweise Öffnung von Erfolgshonoraren auf die Anwaltschaft auswirkt und ob die festgelegten Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister ausreichen. Die Bundesregierung soll außerdem bis Juni 2022 ein Gesetz entwerfen, das die Aufsicht über die Inkassodienstleister zentral dem Bundesamt für Justiz überträgt.
Im Rahmen dieses Prüfauftrags hat nun auch die BRAK gegenüber dem Bundesjustizministerium Stellung zu der Frage genommen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und andere Rechtsdienstleister andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen – z.B. Verschwiegenheitspflichten – notwendig machen.
Die BRAK erläutert in ihrer Stellungnahme, dass eine solche Kohärenz nicht erreicht werden kann, indem Berufspflichten der Anwaltschaft zum Schutz der Mandanten und damit letztlich auch der Verbraucher gelockert oder gar abgeschafft werden. Die Unterschiede zwischen der Anwaltschaft und Inkassodienstleistern zu verwischen, würde der besonderen Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat nicht gerecht. Eine Überprüfung des anwaltlichen Berufsrechts müsse sich auch weiterhin an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Geradlinigkeit der Berufsausübung orientieren.
Unabhängig von Fragen der Rechtsdienstleistungsbefugnis der Inkassounternehmen sollten nach Ansicht der BRAK die Einschränkungen des Werberechts in § 43b BRAO der Rechtsprechung angepasst und damit das Werberecht auch moderner gestaltet werden, um Anwältinnen und Anwälten eine sichere Grundla...