(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 3.11.2021 – 10 Sa 7/21) • Die Frist für eine außerordentliche Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen und beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Anschließend gilt das Kündigungsrecht als verwirkt, was auch dann der Fall ist, wenn die kündigende Partei auf den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwartet. Auch muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat, wodurch sie dem Berechtigten ohne weitere Nachforschungen die relevanten Tatsachen hätte mitteilen können.

ZAP EN-Nr. 125/2022

ZAP F. 1, S. 178–178

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