(BGH, Urt. v. 9.11.2021 – II ZR 137/20) • Ein Satzungsänderungsbeschluss, der für den Fall der Gesellschaftsabwicklung vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seitdem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, stellt einen Verstoß gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG dar und hat dessen Nichtigkeit zur Folge. Hiernach darf das Vermögen lediglich dann verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.

ZAP EN-Nr. 116/2022

ZAP F. 1, S. 175–175

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?