(OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2021 – 11 U 114/20) • Bei Veräußerung eines abzutrennenden Grundstücks ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße kann es zu den Pflichten des den Kaufvertrag beurkundenden Notars gehören, die Beteiligten über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wegerechts und dessen Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit zu belehren. Der Minderwert eines Grundstücks, der sich daraus ergibt, dass die dingliche Sicherung eines im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten Wegerechts unterbleibt, kann zu einem vom Notar zu ersetzenden Schadensanspruch resultieren. Die Haftung eines Notars für den Schaden ist aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit hingegen ausgeschlossen, wenn der geschädigte Käufer aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Prozessbevollmächtigten hat.

ZAP EN-Nr. 150/2022

ZAP F. 1, S. 183–183

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