(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.12.2021 – 4 Sa 32/21) • Maßgeblich für den Sonderkündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG ist das tatsächliche Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Das Herleiten des Bestehens einer Schwangerschaft über eine statistische Wahrscheinlichkeit ist über einen Anscheinsbeweis möglich, der aber lediglich bei typischen Geschehensabläufen greifen kann. Ausgehend von einem typischen Geschehensablauf können zur Ermittlung des Zeitpunkts der Konzeption vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin nur 266 Tage zurückgerechnet werden. Die vom BAG in ständiger Rechtsprechung angewandte Rückrechnung um 280 Tage führt hingegen zu Ergebnissen, die mit typischen Schwangerschaftsverläufen nicht im Einklang stehen.

ZAP EN-Nr. 124/2022

ZAP F. 1, S. 177–177

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