a) Verzug
Die temporäre Leistungsstörung begründet keinen Verzug. Selbiger definiert sich aus der Nichterbringung der Leistung trotz Möglichkeit des Schuldners. Die Öffnung des Fitnessstudios war gerade nicht möglich. Da die Leistungspflicht jeden Monat neu entsteht, ist das tatsächliche Nachholen zur Befriedigung des Gläubigerinteresses innerhalb der Vertragslaufzeit nicht möglich. (LG Osnabrück, Urt. v. 9.7.2021 – 2 S 35/21).
Würde man die Verlängerung der Vertragslaufzeit durch ein Anhängen der Schließzeit nach Beendigung bejahen, läge nach Ansicht der Verf., ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB vor. Die danach zulässige Vertragslaufzeit von max. 24 Monaten würde bei Zwei-Jahres-Verträgen überschritten und für den darauf vertrauenden Kunden u.U. einen Nachteil darstellen. Die Kündigung soll den Vertrag ausdrücklich beenden. Eine Verlängerung würde dem erklärten Gläubigerinteresse entgegenstehen (LG Osnabrück, a.a.O., dem schließt sich LG Würzburg, Urt. v. 27.7.2021 – 11 O 684/21 UWG mit nicht so ausführlicher Begründung an) und unzumutbar in die Dispositionsfreiheit der Parteien eingreifen (AG Frankenthal, Urt. v. 20.7.2021 – 3c C 4/21).
b) Objektive Unmöglichkeit
Vielmehr ist vorliegend von einer objektiven Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB auszugehen. Da sich das gesetzliche Verbot allumfassend auf alle Fitnessstudios und unterschiedslos auf jeden Besucher erstreckte, konnte die Leistung durch niemanden und an keinem Ort erbracht werden (so auch LG’Freiburg, Urt. v. 27.4.2021 – 9 S 41/20; LG Osnabrück, Urt. v. 9.7.2021 – 2 S 35/21; AG Frankenthal, Urt. v. 20.7.2021 – 3c C 4/21).
Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale liegen vor. Die Unmöglichkeit ist infolge unabwendbarer höherer Gewalt von keiner der beiden Parteien zu vertreten. Konkret handelt es sich um eine vorübergehende objektive Unmöglichkeit (so auch AG Papenburg, Urt. v. 18.12.2020 – 3 C 337/20).
Mit §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB entfällt die Leistungspflicht des Studios. Die Leistung kann und muss nicht nachgeholt werden.
Im Gegenzug kommt es gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zum Wegfall der Gegenleistungspflicht. des Kunden. Er ist mithin von der Zahlungspflicht befreit (so auch LG Freiburg, a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.; AG Frankenthal, a.a.O.).
Mit Bejahung objektiver vorübergehender Unmöglichkeit endet der Studiovertrag mit Ablauf der eingegangenen Vertragslaufzeit oder mit ordnungsgemäßer Kündigung. Der Schließzeitraum kann nicht an das Vertragsende angehängt und damit der Vertrag auch nicht verlängert werden.