An das Aditionsverfahren schließt sich das Probationsverfahren an, in dem die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags geprüft wird und ggf. gem. § 369 StPO auch Beweise erhoben werden. Auf Folgendes ist hier hinzuweisen (wegen der Einzelh. eingehend Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil’B 1216 ff. m.w.N.):
a) Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags
Der Wiederaufnahmeantrag ist begründet, wenn die im Rahmen der Beweisaufnahme nach § 369 StPO erhobenen Beweise geeignet sind, das Ziel des Wiederaufnahmeantrags zu erreichen. Das ist dann der Fall, wenn die im Antrag aufgestellten Behauptungen durch die angebotenen Beweise genügend bestätigt wurden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1218 ff. m.w.N.). Das Wiederaufnahmegericht prüft im Probationsverfahren ausschließlich die vom Antragssteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 3). Der Antrag ist begründet, wenn die Feststellungen im angegriffenen Urteil durch die neuen Tatsachen oder Beweismittel derart erschüttert worden sind, dass genügend Anlass zur Durchführung einer neuen HV besteht (KG JR 1984, 393; OLG Hamm NJW 1962, 68; OLG Karlsruhe GA 1974, 250), wobei das Wiederaufnahmegericht den Standpunkt des früheren Gerichts einnehmen muss (BVerfG NStZ 1990, 499; BGHSt 19, 365; OLG Bremen OLGSt § 359 S. 55; a.A. LR-Gössel, § 359 Rn 157 ff.; Eisenberg JR 2007, 367 [das Gericht hat vielmehr von seinem eigenen Standpunkt aus zu entscheiden]). Insgesamt muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine günstigere Entscheidung für den Angeklagten ergehen wird, weil das Vorbringen aus dem Wiederaufnahmeantrag sich dort bestätigen wird. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines günstigeren Ergebnisses für den Verurteilten, etwa die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung, darf indes nicht gefordert werden.
Hinweis:
Der Zweifelssatz gilt nicht, und zwar weder im Aditionsverfahren noch im Probationsverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 5 m.w.N.). Es reicht aber für einen Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO aus, wenn in der neuen HV voraussichtlich der Zweifelssatz angewendet werden wird (OLG Bremen NJW 1957, 1730; OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 317 [Ls.]).
Ist der Wiederaufnahmeantrag begründet wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und i.d.R. die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet.
Hinweis:
Eine Freisprechung kann auch ohne erneute Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 371 StPO gegeben sind.
Das Wiederaufnahmegericht kann i.Ü. auch im Probationsverfahren den Wiederaufnahmeantrag auf seine Zulässigkeit hin prüfen und ihn gem. § 368 StPO noch als unzulässig verwerfen (KG, Beschl. v. 14.9.2001 – 4 Ws 123/01; OLG Hamburg GA 1967, 317; OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 317 [Ls.]; Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 2; LR-Gössel, § 370 Rn 8 ff.). Voraussetzung dafür ist aber, dass sich erst in diesem Verfahrensabschnitt herausstellt, dass eine formale Zulässigkeitsvoraussetzung, etwa gem. § 366 Abs. 2, von vornherein fehlte (OLG Hamburg StV 2003, 229) und dies erst im Probationsverfahren erkannt wurde. Das gilt aber nur für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Sachprüfung im Aditionsverfahren vorgelagert sind. Die Verwerfung als unzulässig ist daher nicht mehr möglich, wenn im Aditionsverfahren eine Sachentscheidung getroffen, also die Erfolgsaussicht des Antrags im Aditionsverfahren auf der zur Verfügung stehenden Beweisgrundlage bejaht wurde (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 122 m.w.N.).
b) Entscheidung
Das Wiederaufnahmegericht entscheidet über die Frage der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags ohne mündliche Verhandlung (§ 370 Abs. 1 StPO) durch zu begründenden (§ 34 StPO) Beschluss. Ist der Wiederaufnahmeantrag begründet, wird durch Beschluss gem. § 370 Abs. 2 StPO die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet, wobei dieser Beschluss nicht zwingend erforderlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 17). Ist der Wiederaufnahmeantrag dagegen unbegründet, wird er als unbegründet verworfen.
Hinweis:
Der Beschluss, durch den die Wiederaufnahme angeordnet wird, ist für die Staatsanwaltschaft unanfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 19). Gegen den die Wiederaufnahme verwerfenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 372 StPO) zulässig.
Der Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO hat folgende Rechtsfolgen (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1232):
- Die Urteilsrechtskraft wird beseitigt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 10 unter Verweis auf BGHSt 14, 64, 66; 19, 280, 282; 21, 373, 375).
- Das Verfahren wird wieder rechtshängig, also in den Stand vor dem angegriffenen Urteil zurückversetzt.
- Die Vollstreckbarkeit des Urteils endet sofort (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 11 unter Verweis auf OLG Bremen NJW 1956, 316; wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1385 ff.).
- Eine Maßregel der Besserung und Sicherung wird gegenstandslos (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 12).
- Der Angeklagte erlangt entzogene Rechte wieder, wie...