a) Allgemeines
Im Wiederaufnahmeantrag müssen der Wiederaufnahmegrund, das Ziel des Antrags und die Beweismittel angegeben werden. Im Einzelnen gilt (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1091 ff m.w.N.):
- Der Antrag muss schlüssig sein, d.h. er muss eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten (OLG Hamburg StraFo 2003, 430). Eine zunächst unvollständige Darstellung kann bis zur Entscheidung noch ergänzt werden (OLG Düsseldorf wistra 1993, 159).
- Verweisungen und Bezugnahmen machen den Antrag nach der h.M. in Rspr und Literatur (OLG Hamm NJW 1980, 717; OLG Stuttgart NJW 1965, 1239; Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 1 m.w.N. auch zur teilweisen a.A.) unzulässig.
Hinweis:
Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte daher wie bei der Revision alles in den Antrag aufnehmen und auf Verweisungen verzichten.
- Der Antrag muss das Wiederaufnahmeziel erkennen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 1 m.w.N.), also das angegriffene Urteil benennen und den Umfang des Aufhebungsbegehrens (Freispruch, mildere Strafe aufgrund milderen Gesetzes oder andere Maßregel der Besserung und Sicherung) genau bezeichnen (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1412 ff.). Die Ziele des Wiederaufnahmeverfahrens zugunsten des Verurteilten sind eng begrenzt (zu den Zielen Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1412 ff.): Es darf nur die Freisprechung des Verurteilten, eine wesentlich andere Entscheidung über die Maßregel der Besserung oder Sicherung oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung angestrebt werden (§ 359 Abs. 5 StPO). Eine mildere Bestrafung bei Anwendung des gleichen Strafgesetzes ist kein zulässiges Wiederaufnahmeziel. Ausschließlich in den Fällen des § 359 Nr. 1 bis 4 StPO kann darüber hinaus die bloße Schuldspruchänderung angestrebt werden.
- Nach § 368 StPO ist der Wiederaufnahmegrund (§§ 359, 362 StPO) anzugeben.
- Die neuen Beweismittel sind so genau anzugeben, dass das Gericht diese gem. § 369 StPO nutzen kann. Bei Zeugen reicht die Mitteilung von Tatsachen, aufgrund welcher der Zeuge ermittelt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 2).
b) Begründungsspezifische Anforderungen
Über die allgemeinen die Anforderungen an die Antragsbegründung hinaus (dazu III. 5. a) ergeben sich je nach dem Wiederaufnahmegrund, auf den der Antrag gestützt wird, weitere Anforderungen, und zwar u.a. (s. im Übrigen zu § 359 Nr. 3 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1111 ff.; zu § 359 Nr. 4 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1204 ff.; zu § 359 Nr. 6 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1136 ff.; zu § 79 BVerfGG Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1128 ff.):
- Bei einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 1 StPO (s. oben II., 2.a) muss die Urkunde selbst bezeichnet und die Tatsachen, aus denen sich ihre Unechtheit oder Verfälschung ergibt, genannt werden (vgl. nur KG, Beschl. v. 8.12.2000 – 4 Ws 228/00). Zudem muss angegeben werden, wie die Urkunde in der Hauptverhandlung verwertet wurde, und dass das Urteil dadurch nachteilig beeinflusst werden konnte (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1191 ff.).
- Bei einem auf § 359 Nr. 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag (s. oben II., 2. b) muss die angegriffene (falsche) (Beweis-)Erklärung des Zeugen oder Sachverständigen bezeichnet, ihre Unrichtigkeit belegt und im Fall des Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten damit begründet werden, dass sich die falsche Aussage oder das falsche Gutachten zum Nachteil für den Angeklagten auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.
- Wird der Wiederaufnahmeantrag auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt (§ 395 Nr. 5 StPO; dazu o. II., 2. e und Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1159 ff.) muss entweder das eine oder das andere vorgetragen werden, da es sich um verschiedene Wiederaufnahmealternativen handelt (LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 359 Rn 58 ff.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind konkret zu benennen; ihr Vorliegen muss mit Bestimmtheit behauptet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 45). Vermutungen reichen nicht aus (KG, Beschl. v. 22.4.1999 – 3 Ws 221/99).
Hinweis:
Die Anforderungen an die Begründung dieses Wiederaufnahmegrundes entsprechen etwa denen an die Begründung der Verfahrensrüge in der Revision auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
- Die Beweismittel müssen so genau benannt werden, dass das Gericht sie überprüfen, also beiziehen und benutzen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 50). Es muss auch vorgetragen werden, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen (zur Darlegung der Neuheit Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1311 ff.).