§ 359 Nr. 6 StPO sieht die Wiederaufnahme nach konventionswidrigen Strafurteilen vor; nach einer Entscheidung des EGMR, durch die die Verletzung der EMRK festgestellt wurde. Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn Verletzungen der EMRK nicht schon im Instanzenzug korrigiert wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 52; wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1130 ff.).

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