(OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.10.2021 – 1 Ss (Owi) 172/21) • Fehlt der gem. § 180 S. 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, ist es für die wirksame Zustellung deshalb unerheblich, da nach dem Wortlaut des S. 2 die Zustellung dadurch bloß nachgewiesen werden soll. Aus den Materialien des Gesetzes zur Verfahrensreform lässt sich Selbiges entnehmen; die Verfolgungsverjährung ist somit durch Einlegen des erlassenen Bußgeldbescheides nicht eingetreten.

ZAP EN-Nr. 144/2022

ZAP F. 1, S. 182–182

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