aa) Allgemeines
Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist unerlässlich, sonst ist sie unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe VRS 64, 4 m.w.N.). Gerügt werden können nur Rechtsfehler. Die tatsächlichen Feststellungen überprüft das Rechtsbeschwerdegericht grds. nicht. Deshalb kann eine Rechtsbeschwerde, die sich darin erschöpft, die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugreifen, etwa indem nur die vom AG vorgenommene Beweiswürdigung angegriffen wird, unzulässig sein (KG VRS 65, 212). Geltend gemacht werden können mit der Rechtsbeschwerde auch die sog. absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO (vgl. dazu Burhoff/Kotz/Junker, Rechtsmittel, Teil A Rn 2292 ff.).
bb) Frist
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss nach § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG binnen eines Monats erfolgen. Diese Frist beginnt i.d.R. erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln des § 43 StPO (vgl. zu den Einzelheiten Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2021, § 43 Rn 1 ff.). Die Begründungsfrist beginnt also mit der Zustellung und endet im nächsten Monat mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
cc) Form
Die Rechtsbeschwerdebegründung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Die Ausführungen zur Einlegung bei III. 3. gelten entsprechend.
Aus der Rechtsbeschwerdebegründung muss sich ergeben, dass der Verteidiger an der Erstellung gestaltend mitgewirkt hat oder er zumindest für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; § 345 Rn 14 ff. m.w.N.; dazu u.a. BGH NJW 2012, 1783; NJW 2014, 3320). Der Verteidiger muss alles vermeiden, was zu Zweifeln an der vollen Übernahme der Verantwortung führen kann. Die Rspr. ist hier streng. Formulierungen wie „Nach Auffassung des Betroffenen (...)” oder „Auf Wunsch meines Mandanten trage ich noch vor (...)” oder „Der Betroffene lässt vorbringen (...)” oder: „Herr X rügt (...)” führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH NJW 2012, 1748; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; 2014, 320; OLG Hamm StraFo 2000, 345; OLG Rostock NJW 2009, 3670 [Ls]).
Entsprechendes gilt für die Unterschrift des Rechtsanwalts/Verteidigers. Ergibt sich aus einem Zusatz und/oder aus sonstigen Umständen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernommen hat, ist die Unterschrift unwirksam (so grds. auch BGH NJW 2014, 3320; s. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002 [nur Stempel und Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem vom Antragsteller selbst verfassten Schriftsatz]; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2013, 355 für Rechtsbeschwerdebegründung; ebenso OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296 [unzulässig auch: „i.V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt”]; OLG Hamm StRR 2012, 227 mit Anm. Lange [Unterzeichnung „i.V.”]; OLG Hamm NStZ 2014, 728 [für RA, nach Diktat verreist]; vgl. aber auch – weiter – BGH NJW 2014, 3320; OLG Köln NZV 2006, 321 unter Hinw. auf BVerfG NJW 1996, 713).
dd) Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung
(1) Sachrüge
Für die Begründung der Sachrüge ausreichend ist eine Formulierung, die etwa lautet: „Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts”. Die Anforderungen an diese Rüge sind damit gering, doch muss sie zumindest erhoben werden, und zwar möglichst ausdrücklich. Grundsätzlich ist es aber ausreichend, wenn ohne ausdrückliche Erhebung der Sachrüge die Ausführungen des Rechtsmittels erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wegen sachlich-rechtlicher Fehler überprüft sehen will (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2000, 294; OLG Bamberg zfs 2014, 55 = VRR 2013, 311; OLG Hamm VRS 100, 459). Entscheidend ist, dass der Rügewille erkennbar ist.
Der Betroffene muss die Sachrüge nicht im Einzelnen begründen. Doch können Ausführungen dazu, inwieweit und warum eine Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt, nützlich sein. Für die Begründung muss sich der Verteidiger immer vor Augen führen, dass das Rechtsbeschwerdegericht für die Überprüfung auf die Sachrüge nur das Urteil oder den Beschluss zur Verfügung hat, ein Blick in die Akten ist ihm verwehrt.
(2) Verfahrensrüge
Für die sog. Verfahrensrüge sieht das Gesetz strenge Formvorschriften vor, die in der Praxis oft zum Scheitern einer Rechtsbeschwerde führen. Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung von Rechtsnormen, die den Verfahrensablauf und dessen Gestaltung betreffen, gerügt. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ist zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich, dass „die den Mangel enthaltenden Tatsachen” so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift – also ohne Rückgriff auf die Akten – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (Burhoff/Junker, OWi, Rn 3381 ff.). Dabei ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, Schriftstücke oder das Protokoll unzulässig (u.a. BGH NJW 2006, 457; OLG Koblenz VRS 68, 223).
Um einen schweren Verteidigerfehler handelt es sich, wenn der Verteidiger nebe...