Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG. Danach entscheidet das OLG/der BGH grds. durch Beschluss. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das OLG auch aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene, i.d.R. die amtsgerichtliche Entscheidung, auf, kann es abweichend von § 354 StPO in der Sache selbst entscheiden oder sie an das AG, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes AG desselben Landes zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Nach § 79 Abs. 3 OWiG gelten die Vorschriften der StPO zur Revision entsprechend. Damit gilt (auch) § 349 StPO und die dort vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten, wie entschieden werden kann. Möglich ist also die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) oder aufgrund eines sog. Verwerfungsbeschlusses im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO.
Für das in der Praxis häufig angewendete Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO gilt: Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Anführung einer Begründung, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn 12 m.w.N.). Dieser Antrag ist Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BVerfG, Beschl. v. 30.9.2022 – 2 BvR 2222/21; BGH StraFo 2009, 293; 2014, 121; NStZ-RR 2008, 385). Diese Begründung wird dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung (§ 349 Abs. 3 StPO) mitgeteilt, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss (zum rechtlichen Gehör BGH NJW 2002, 3266).
Der Verteidiger sollte, wenn er neue Argumente hat oder er sich mit den Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzen will, erwidern (zum Umfang der Erwiderung BGH StraFo 2009, 293). Notwendig ist eine Erwiderung jedoch nicht. Die Erwiderung ermöglicht es nicht, weitere Verfahrensrügen zu erheben (BGH wistra 2010, 312). Die Erwiderung sollte auf jeden Fall innerhalb der Frist erfolgen, da die Rechtsmittelgerichte i.d.R. zeitnah nach Ablauf der Frist entscheiden. Eine Verlängerung der Frist kommt nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 1336). Wird die Frist versäumt, kann auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Wird dem Verteidiger/Angeklagten rechtliches Gehör nicht gewährt, kommt allerdings die Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG in Betracht.
Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Stellungnahmefrist entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Rechtsbeschwerde gem. dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluss als „offensichtlich unbegründet” verworfen wird (zur Auslegung dieses Begriffs BVerfG NStZ 2002, 487; OLG Hamm StV 2001, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn 10; vgl. BVerfG NJW 2014, 2563). Der Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts setzt Einstimmigkeit voraus. Er bedarf keiner Begründung (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. – zur Revision – BGH StraFo 2014, 121).
ZAP F. 21, S. 187–194
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg