a) Grundsätze
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG dient der schnellen, einfachen und kostengünstigen Titulierung des Vergütungsanspruchs des als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten tätig gewesenen Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber. In Zivil-, Arbeits- und Familiensachen entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung, in verwaltungsgerichtlichen, sozialgerichtlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren trifft die Entscheidung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die formalen Voraussetzungen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und ferner zu prüfen, ob die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen dem antragstellenden Rechtsanwalt entstanden sind und die Vergütung fällig ist. Über materiell-rechtliche Einwendungen hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hingegen nicht zu entscheiden.
b) Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen
Erhebt der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren außergebührenrechtliche Einwendungen, ist gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen. Nach allgemeiner Auffassung bedürfen solche außergebührenrechtlichen Einwendungen keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit (s. LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [ders.]; BVerfG RVGreport 2016, 252 [ders.]). Deshalb sind die Ausführungen mancher Gerichte, der Einwand des Antragsgegners müsse „hinreichend substantiiert” sein, so nicht ganz richtig. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nämlich lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsgegner vorträgt, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat er die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (s. LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [ders.] = JurBüro 2021, 417; s. ferner Hansens, ZAP F. 24, 1889, 1891 ff.).
Unberücksichtigt bleiben lediglich diejenigen Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs „offensichtlich aus der Luft gegriffen” sind, die somit haltlos sind und insb. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG, a.a.O.; Hansens, ZAP F. 24, 1458). Solche Einwendungen führen folglich nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
c) Einwand der Erfüllung
Wie der Einwand der Erfüllung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu behandeln ist, kann einer Entscheidung des Bay. LSG entnommen werden.
In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG, das in letzter Instanz dem Bay. VGH (zfs 2022, 100 m. Anm. Hansens = AGS 2021, 543 [ders.]) zur Entscheidung vorlag, hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Beendigung des Verfahrens unter Vorlage ihrer Vergütungsberechnung vom 12.5.2016 die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG i.H.v. insgesamt 1.926,97 EUR beantragt. Der hierzu angehörte Antragsgegner hat vorgebracht, der auf Seiten der Antragsteller tätig gewordene Rechtsanwalt habe „seine Forderung zur Zahlung stets erhalten”. Dieses Vorbringen wurde mit der weiteren Aussage ergänzt: „Wir haben Ihnen hier auch die Belege mit beigefügt.” Zu den beigefügten Belegen gehörten kopierte Banküberweisungen aus den Jahren 2013 und 2014 über 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR. Diese Zahlungen waren als solche zwischen den Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens unstreitig. Aus der Vergütungsberechnung der Antragsteller vom 12.5.2016 ging hervor, dass diese Zahlungen auf eine Vergütungsforderung für eine außergerichtliche Tätigkeit angerechnet wurden. Der Vergütungsanspruch aus der gerichtlichen Tätigkeit, die Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens war, blieb deshalb hiervon unberührt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG München hat dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte antragsgemäß i.H.v. 1.926,97 EUR entsprochen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG München zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hatte beim Bay. VGH teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Bay. VGH hatte hier der Antragsgegner „hinreichend substantiiert” dargetan, dass er an die antragstellenden Rechtsanwälte in drei Teilbeträgen Zahlungen i.H.v. insgesamt 996,09 EUR geleistet hat. Diese unstreitigen Zahlungen wurden auch auf anwaltliche Leistungen der Antragsteller erbracht. Damit lagen nach Auffassung des Bay. VGH die Voraussetzungen für die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG hinsichtlich dieser ...