a) Schriftform
Der Rechtsanwalt muss dem Auftraggeber seine Vergütungsberechnung schriftlich erteilen (§ 126 BGB). Wie er dies in der Praxis umsetzt, bleibt dem Anwalt weitgehend überlassen.
Beispiele:
So kann er dem Auftraggeber eine gesonderte schriftliche Rechnung erteilen. Er kann die Rechnung aber auch in ein Schreiben an den Mandanten aufnehmen. Zulässig ist es auch, wenn die Vergütungsberechnung als Anlage einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz beigefügt wird oder wenn die Rechnung in diesen Schriftsatz mit aufgenommen wird. Enthält beispielsweise die Klageschrift in einem Honorarprozess gegen den Auftraggeber die Vergütungsberechnung und erfüllt sie dabei sämtliche formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 10 RVG, genügt dies der Schriftform. Gleiches gilt für den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 1 RVG. Auch in diesen Antrag kann die Vergütungsberechnung aufgenommen werden.
Die Anforderungen an das Schriftformerfordernis sind dann erfüllt, wenn auch das für den Auftraggeber vorgesehene Exemplar des an das Gericht gerichteten Schriftsatzes die anwaltliche Unterschrift enthält. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt, um dessen Vergütung es geht, die beglaubigte Abschrift der Klageschrift oder des Vergütungsfestsetzungsantrages selbst unterzeichnet hat (LG Bochum AGS 2014, 60). Es dürfte sogar ausreichen, wenn der Rechtsanwalt den Beglaubigungsvermerk persönlich unterzeichnet hat (AnwaltsKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, § 10 Rn 86).
b) Elektronische Form
Die in § 126 Abs. 1 S. 1 BGB geforderte Schriftform kann gem. § 126 Abs. 3 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für anwaltliche Vergütungsberechnungen findet sich keine dem entgegenstehende Vorschrift. Gemäß § 126a BGB ist die elektronische Form dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt der Vergütungsberechnung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. Die sonst bei der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts wird also durch die qualifizierte Signatur ersetzt. Demgegenüber erfüllt selbst die elektronische Übermittlung der Vergütungsberechnung ohne diese qualifizierte Signatur nicht das Schriftformerfordernis (so auch AnwaltsKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn 15).
c) Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Welche praktischen Probleme sich bei der Erteilung der Vergütungsberechnung in elektronischer Form ergeben, lässt sich einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (AGS 2022, 545 [N. Schneider]) entnehmen. In jenem Fall hatte der Rechtsanwalt beim Prozessgericht, dem LG Duisburg, die Festsetzung seiner Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG beantragt. Diesen Antrag hatte er dem LG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Weise übermittelt, dass der Antragsschrift eine Kostenaufstellung beigefügt und er diese mit einfacher Signatur versehen hat. Die Rechtspflegerin des LG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsanwalt habe dem Auftraggeber die Vergütungsberechnung nicht in ordnungsgemäßer Form mitgeteilt, wie es § 10 Abs. 1 S. 1 RVG erfordere. Die Überendung einer Abschrift der Berechnung über das beA genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage der Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die elektronische Form gar nicht einhalten kann. § 126a Abs. 1 BGB sieht nämlich ausdrücklich und unverändert vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form nur dadurch ersetzt werden kann, wenn das elektronische Dokument vom Aussteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Der Vergütungsfestsetzungsantrag war im Fall des OLG Düsseldorf aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern nur mit einer einfachen Signatur versehen worden. Eine solche meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann – wie hier – der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476). Dadurch ist dem Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG weder nach § 126 Abs. 1 BGB noch nach §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB genügt. Auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument an das Gericht ändern hieran nichts. Die Legitimationswirkung der Absendersignatur nach § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO gilt nämlich nur im Verhältnis des Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht, nicht aber auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen Mandanten. Wenn das Gericht also dem Auftraggeber einen Ausdruck des in elektronischer Form übermittelten Schriftsatzes, der die Vergütungsberechnung enthält, mitteilt oder zustellt, genügt dies weder der Schriftform noch...