Welche praktischen Probleme sich bei der Erteilung der Vergütungsberechnung in elektronischer Form ergeben, lässt sich einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (AGS 2022, 545 [N. Schneider]) entnehmen. In jenem Fall hatte der Rechtsanwalt beim Prozessgericht, dem LG Duisburg, die Festsetzung seiner Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG beantragt. Diesen Antrag hatte er dem LG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in der Weise übermittelt, dass der Antragsschrift eine Kostenaufstellung beigefügt und er diese mit einfacher Signatur versehen hat. Die Rechtspflegerin des LG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsanwalt habe dem Auftraggeber die Vergütungsberechnung nicht in ordnungsgemäßer Form mitgeteilt, wie es § 10 Abs. 1 S. 1 RVG erfordere. Die Überendung einer Abschrift der Berechnung über das beA genüge nicht dem Schriftformerfordernis. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage der Rechtsanwalt im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die elektronische Form gar nicht einhalten kann. § 126a Abs. 1 BGB sieht nämlich ausdrücklich und unverändert vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form nur dadurch ersetzt werden kann, wenn das elektronische Dokument vom Aussteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Der Vergütungsfestsetzungsantrag war im Fall des OLG Düsseldorf aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern nur mit einer einfachen Signatur versehen worden. Eine solche meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann – wie hier – der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476). Dadurch ist dem Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG weder nach § 126 Abs. 1 BGB noch nach §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB genügt. Auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument an das Gericht ändern hieran nichts. Die Legitimationswirkung der Absendersignatur nach § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO gilt nämlich nur im Verhältnis des Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht, nicht aber auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen Mandanten. Wenn das Gericht also dem Auftraggeber einen Ausdruck des in elektronischer Form übermittelten Schriftsatzes, der die Vergütungsberechnung enthält, mitteilt oder zustellt, genügt dies weder der Schriftform noch der elektronischen Form.
Gebührentipp:
Es bleibt dem Rechtsanwalt nach derzeitiger Rechtslage also nichts anderes übrig, als dem Mandanten die Vergütungsberechnung – wie in alten Zeiten – vorab per Brief zu übermitteln, bevor er eine Honorarklage erhebt oder das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG betreibt. Will er für den Zugang der Vergütungsberechnung beim Auftraggeber einen Nachweis in den Händen halten, wird dem Anwalt wohl nichts anderes übrigbleiben, als dem Mandanten die Berechnung per Postzustellungsurkunde förmlich zustellen zu lassen.