Mit Bescheid v. 18.5.2004 hatte die Beklagte festgestellt, dass der Kläger (ein solselbstständiger Franchise-Nehmer) seit dem 1.1.1999 als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliege. Der Kläger teilte der Beklagten unter Vorlage des Franchise-Vertrags v. 27.11.2017 mit E-Mail v. 21.8.2018 mit, dass er eine „Nachhilfeeinrichtung” seit dem 1.4.2009 betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung der Nachhilfeeinrichtung. Er bat um Feststellung, nicht länger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen. In § 1 Nr. 1 des Franchise-Vertrags ist geregelt, dass der Franchise-Nehmer verpflichtet ist, Kurse in seiner „Nachhilfe-Schule” auf der Grundlage des ihm vom Franchise-Geber überlassenden Know-hows nach § 9 des Franchise-Vertrags anzubieten und durchzuführen. In § 1 Nr. 2 des Franchise-Vertrags wird aufgeführt, dass der Franchise-Nehmer berechtigt ist, in seiner Nachhilfe-Schule Waren und/oder Dienstleistungen nach schriftlicher Absprache mit dem Franchise-Geber anzubieten, die zu den Nachhilfe-Schule-Produkten/Dienstleistungen des Franchise-Systems insgesamt passen. Der Franchise-Nehmer ist nach § 1 Nr. 2 des Franchise-Vertrags weiter berechtigt, andere Produkte und/oder Dienstleistungen, die nicht Gegenstand dieses Franchise-Vertrags sind, gegenüber dem Franchise-Geber vorzuschlagen; soweit der Franchise-Geber einwilligt, können diese Produkte vertrieben und/oder Dienstleistungen über das Nachhilfe-Institut des Franchise-Nehmers erbracht werden. Nach § 5 Nr. 2 des Franchise-Vertrags ist der Franchise-Nehmer nicht berechtigt, außerhalb seines Vertragsgebietes ein weiteres Nachhilfe-Institut des Franchise-Systems (ohne Abschluss eines gesonderten Franchise-Vertrags) oder ein konkurrierendes Nachhilfe-Institut (z.B. eines anderen Franchise-Systems) zu betreiben.
Mit Schreiben v. 16.4.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI als Selbstständiger mit einem Auftraggeber festzustellen. Der Kläger erziele aus dem Franchise-Vertrag mehr als geringfügige Einnahmen und beschäftigte keinen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit. In Franchise-Systemen sei der Franchise-Geber einziger Auftraggeber des Franchise-Nehmers. Diese seien für ihre selbstständige Tätigkeit vollständig von ihrem Franchise-Geber abhängig. Die Tätigkeit des Klägers könne außerhalb des Franchise-Vertrags nicht ausgeübt werden, weil dem Kläger insoweit weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stünden. Unerheblich sei es dabei, wenn i.R.d. Franchise-Systems keine Produkte, sondern Dienstleistungen vertrieben würden. Mit Bescheid v. 22.8.2019 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.9.2018 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Ab dem 1.9.2018 habe dieser Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zu zahlen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Mit Urt. v. 11.6.2021 (S 33 R 1003/20) wies das SG Köln die vom Kläger erhobene Klage ab. Zur Begründung der Klageabweisung wurde vom SG Köln ausgeführt, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber gegeben sei. Der Kläger gehöre einer vertikal kooperativ organisierten Franchise-Gruppe an und könne aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen außerhalb des Franchiseverhältnisses keine nennenswerten unternehmerischen Tätigkeiten ausüben oder zusätzliche Verdienstmöglichkeiten entfalten. Der Kläger habe als Franchise-Nehmer zahlreiche Vorgaben zu beachten und müsse etwa auch Einblick in seine Betriebsunterlagen gewähren und zudem Franchise-Gebühren an den Franchise-Geber entrichten. Dies alles gehe über eine bloße Außendarstellung weit hinaus.
Die gegen das Urteil des SG Köln v. 11.6.2021 eingelegte Berufung wies das LSG NRW mit Urt. v. 9.2.2022 zurück. Die dagegen eingelegte Revision beim BSG (B 12 R 5/22 R) muss nun abgewartet werden. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht anberaumt.