1. Begriff der „Wärmeplanung”
Dem Bundesgesetzgeber war klar, dass neben der Bundes- und der Landesebene den Städten und Gemeinden eine entscheidende Rolle für das Erreichen der gesteckten Klimaschutzziele zukommt. Unter kommunaler Wärmeplanung, die durch das WPG einen einheitlichen Rahmen bekommen hat, wird der Prozess verstanden, in dem die maßgeblichen strategischen Entscheidungen vorbereitet, mit den Betroffenen diskutiert, beschlossen und schließlich umgesetzt werden. Legaldefiniert wird der Begriff „Wärmeplanung” in § 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG. Danach ist „Wärmeplanung” eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt.
2. Pflicht zur Wärmeplanung
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Länder verpflichtet, eine Wärmeplanung für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet durchzuführen (§ 4 Abs. 1 WPG). Die Landesregierungen werden in § 33 Abs. 1 WPG ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des WPG durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG) zu bestimmen.
Hinweis:
Einer direkten bundesrechtlichen Verpflichtung von Kommunen steht das Aufgabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG entgegen.
In § 4 Abs. 2 WPG sind Zeitpunkte festgehalten, bis zu denen spätestens die Wärmepläne erstellt werden müssen.
Größe der Gemeinde (zum 1.1.2024) |
Frist |
mehr als 100.000 Einwohner |
30.6.2026 |
bis zu 100.000 Einwohner |
30.6.2028 |
Nach § 4 Abs. 3 S. 1 WPG können die Länder für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG vorsehen. Die Landesregierungen werden hierzu in § 33 Abs. 3 WPG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 WPG näher auszugestalten. Zudem kann entschieden werden, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgt (sog. Konvoi-Verfahren; § 4 Abs. 3 S. 2 WPG).
Hinweis:
Mit der Einwohnerschwelle von 10.000 sind rund 9.000 der knapp 11.000 Gemeinden in Deutschland erfasst, in denen rund 21 Mio. Menschen leben. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung eine weitere Ausdehnung des vereinfachten Verfahrens, die der Bundesrat vorgeschlagen hatte, abgelehnt.
Nach dem Gemeindeverzeichnis Informationssystem (GV-ISys) verteilen sich die Gemeinden entsprechend ihrer Größe aktuell wie folgt:
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Bis 10.000 |
Zwischen 10.000 bis 100.000 |
100.000 oder mehr |
Anzahl der Gemeinden |
9.401 |
1.518 |
81 |
Da bereits in einigen Bundesländern Regelungen für eine kommunale Wärmeplanung existieren, musste der Bundesgesetzgeber entscheiden, wie mit solchen nach Landesrecht erstellten Wärmepläne umzugehen ist. § 5 Abs. 1 WPG bestimmt daher: Sollte bis zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeiträumen auf Grundlage und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht werden, genügt dies auch den bundesgesetzlichen Anforderungen. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt. Ähnliches gilt nach § 5 Abs. 2 S. 1 WPG für ein beplantes Gebiet, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn am 1.1.2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt, spätestens bis zum Ablauf des 30.6.2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und die dem Wärmeplan zugrunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist. Wann eine Vergleichbarkeit vorliegt, ist in § 5 Abs. 2 S. 2 WPG geregelt.
Die Anforderungen des WPG müssen bei bestehenden Wärmeplänen i.S.d. § 5 WPG erst bei einer Fortschreibung, spätestens ab dem 1.7.2030, eingehalten werden (§ 25 Abs. 3 WPG; vgl. Hoffmann, NordÖR 2023, 613 zu den Auswirkungen auf landesrechtliche Wärmeplanungen am Beispiel von Schleswig-Holstein).
Derzeit haben folgende Länder eine Regelung zur kommunalen Wärmeplanung:
Landesgesetzliche Rahmenregelungen für freiwillige Wärmeplanung |
Berlin |
§ 21 Klimaschutz- und Energiewendegesetz |
Hamburg |
§ 25 Hamburgisches Klimaschutzgesetz |
Thüringen |
§ 8 Abs. 3 Thüringer Klimagesetz |
Pflicht zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung |
Baden-Württemberg |
§ 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW |
Hessen |
§ 13 Hessisches Energiegesetz |
Niedersachsen |
§ 20 Niedersächsisches Klimagesetz |
Schleswig-Holstein |
§ 7 Energiewende- und Klimaschutzgesetz SH |
In Planung bzw. landesrechtliche Förderung |
Bayern |
Förderung der Erstellung kommunaler Energienutzungspläne |
Nordrhein-Westfalen |
Regelung in Planung |
Nach dem GV-ISys ist demnach bereits die folgende Anzahl von Gemeinden verpflichtet, eine Wärmeplanung zu erstellen:
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Bis 10.000 |
Zwischen 10.0... |