Um die gewünschten Ergebnisse herbeiführen zu können, ist der wegzugswillige Steuerpflichtige gut beraten, wenn er sein Vermögen vor dem Wegzug umschichtet. Hier lautet die vereinfachte Faustregel: Vermeidung von Immobilien im Wegzugsstaat und Schaffung von zinsgenerierendem Vermögen. Immobilien im Wegzugsstaat sollten abgestoßen werden, da nach dem Belegenheitsprinzip die Besteuerung der laufend (Vermietung und Verpachtung) oder einmalig (Veräußerungsgewinn) erzielten Einkünfte i.d.R. im Belegenheitsstaat, also in Deutschland, zu den dort vorherrschenden hohen Steuersätzen erfolgt. Es hat sich in der Praxis daher gezeigt, dass die möglichst vollständige Kappung aller Verbindungen zu Deutschland, die auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hinweisen könnten, die beste, da risikoärmste Lösung darstellt.

ZAP F. 4, S. 171–180

Von Rechtsanwalt Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Universität Kapstadt), Fachanwalt für Steuerrecht, Schondorf a.A., und stud. iur. Marcel Stapelfeldt, Augsburg

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