"Idiotentest" für Autofahrer soll überarbeitet werden
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) für Verkehrssünder – landläufig auch als "Idiotentest" bezeichnet – soll einer gründlichen Reform unterzogen werden. Dies kündigte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt kürzlich in einem Interview mit der Tagespresse an. Der Test soll künftig mehr Qualität bieten und bei Betroffenen an Akzeptanz gewinnen. Der Bundesverkehrsminister begründete sein Reformvorhaben damit, dass bei der MPU eine "größere Transparenz vonnöten" sei.
Rund 95.000 Autofahrer mussten sich nach Zahlen für 2013 medizinisch-psychologisch begutachten lassen, in den zurückliegenden Jahren waren es ähnlich viele. Die MPU soll den Behörden eine Entscheidung ermöglichen, ob eine Person ihren Führerschein zurückerhalten kann. Bei den meisten Autofahrern, denen er entzogen wurde, war Trunkenheit am Steuer der Grund für die Maßnahme. Auch Fälle von Drogen- oder Medikamentenmissbrauch tauchen immer häufiger in der Statistik auf.
Die MPU wird i.d.R. angeordnet, wenn das Risiko bei einem Autofahrer für eine erneute Auffälligkeit im Verkehr besonders hoch ist. Dies ist bei Verkehrssündern ab 1,6 ‰ der Fall, auch ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften können im "Idiotentest" münden.
In der Öffentlichkeit und auch bei Fachleuten genießt die Begutachtung allerdings nicht den besten Ruf. In der Vergangenheit ist immer wieder Kritik an der MPU laut geworden. Betroffene berichten des Öfteren von Schikane oder Willkür der Gutachter und beklagen sich auch über mangelnde Transparenz sowie teilweise über überhöhte Kosten.
Im Bundesverkehrsministerium ist man sich dieser Kritik bewusst und hat offenbar auch selbst Mängel festgestellt. Dort gibt man zu, dass es für Betroffene schwierig ist, aus der Fülle der Angebote zum "Bestehen einer MPU" seriöse und kompetente Informationen herauszufiltern, auch seien viele nicht über die Bedingungen für ein positives Gutachten informiert. Zudem wird eine Rechtszersplitterung festgestellt, weil die Fragestellungen zur Veranlassung einer MPU auf verschiedenen Rechtsnormen, Ländererlassen und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung basieren. Dies führe etwa dazu, dass in den Bundesländern, teilweise auch in verschiedenen Behörden eines Landes, für gleiche MPU-Anlässe verschiedene Fragestellungen formuliert würden.
Deshalb sollen nun das Regelwerk und der Fragenkatalog vereinheitlicht und die Fahreignungsberater amtlich anerkannt werden. Ein Obergutachter soll sich der Beschwerden über MPU-Gutachten annehmen. Auch der Einsatz von Ton- und Videoaufzeichnungen soll Thema sein. Angestrebt wird, die Reform noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen.
[Quelle: Red.]
3. Opferrechtsreformgesetz beschlossen
Das Bundeskabinett hat Mitte Februar den Gesetzesentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren – 3. Opferrechtsreformgesetz – beschlossen (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 19/2014, S. 1043 f.). Damit setzt die Regierung die EU-Opferschutzrichtlinie um, die Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten festgelegt hatte.
Die Verfahrensrechte der Verletzten sind in den vergangenen Jahren bereits mehrfach ausgeweitet worden (vgl. zum 1. und zum 2. Opferrechtsreformgesetz Burhoff ZAP F. 22, S. 389 ff. u. 483 ff.). Dennoch bestand aufgrund der EU-Vorgaben weiterer Handlungsbedarf. Das jetzt beschlossene neue Gesetz sieht dazu vor,
- die Informationsrechte des Verletzten weiter auszubauen, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in §§ 406d–406h StPO katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern,
- bei der Anzeigeerstattung (§ 158 StPO) dem Verletzten künftig einen Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung zu geben,
- die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten nun ausdrücklich in § 161a und § 163 StPO festzuschreiben. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente (§ 397 StPO) geregelt,
- das besondere Schutzbedürfnisse des Verletzten zentral an den Beginn der StPO zu stellen und in § 48 StPO zu verankern.
Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach § 406h S. 1 Nr. 5 StPO erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.
Vorgesehen ist der Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (s. § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis...