Ist das elektronische Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, weil es z.B. mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellt worden ist, über das das Gericht nicht verfügt und dessen Dokumentformat nicht gelesen werden kann, so teilt das Gericht dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Es wird also ausdrücklich angeordnet, dass die Fehlermeldung über ein falsches Dateiformat unverzüglich dem Übersender des Dokumentes zugehen muss, damit dieser das Dokument ohne Zeitverzögerung auf ein zugelassenes Dateiformat umstellen kann.
Das Dokument gilt zudem gem. § 130a Abs. 6 ZPO n.F. zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich elektronisch in einer für das Gericht geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Praxishinweis:
Zu beachten ist für die anwaltliche Praxis aber besonders, dass diese gesetzliche Regelung sich nur auf elektronische Dokumente bezieht, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also entweder mit qualifizierter Signatur versehen sind oder auf einem der definierten sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden.
Dagegen kann sich auf dieser Regelung ein Absender nicht berufen, der ein elektronisches Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht schickt. Denn nach der Gesetzesbegründung ist die Privilegierung des § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO n.F. eng auszulegen. Erfasst wird nur der Irrtum über die in der Verordnung gemäß Abs. 2 niedergelegten technischen Rahmenbedingungen, jedoch nicht ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen in § 130a Abs. 3 ZPO n.F. In diesem Fall ist auch keine Heilung möglich!
Wählt der Einreicher einen formell falschen Weg des Zugangs zu den Gerichten, so ist zu erwarten, dass das Gericht – wie bei einer fehlenden Unterschrift unter einem Schriftsatz in Papierform – den Absender in aller Regel unverzüglich auf dieses Versäumnis hinweisen wird, so dass dieser den Mangel im eigenen Interesse einer Fristwahrung noch beheben kann. Ist die Frist allerdings dann bereits versäumt, tritt durch die Nachreichung auf formell richtigem Wege keine Rückwirkung ein!
Hinweis:
Auch besteht insoweit keine Pflicht des Gerichtes zu entsprechenden Hinweisen, wie das Gesetz sie für andere Fälle in § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO n.F. besonders anordnet. Das Risiko, eine verfahrensrechtlich relevante Frist nicht mehr wahren zu können, trägt also immer der Einreicher, der einen formell falschen Weg wählt.