(OLG Hamm, Beschl. v. 15.1.2015 – 1 RBs 232/14) • Die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kfz-Führer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage ist Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird.

ZAP EN-Nr. 182/2015

ZAP 5/2015, S. 227 – 228

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