Seit der Änderung des § 119 StPO durch das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" v. 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2274; vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, § 119 Rn. 2; SSW-Herrmann, StPO, § 119 Rn. 7 ff. m.w.N.; Burhoff ZAP F. 22, S. 489 ff.; D. Herrmann StRR 2010, 4) sind die (Ober-)Gerichte vor allem auch mit der Auslegung der Neufassung des § 119 StPO befasst. Dazu geht die h.M. inzwischen davon aus, dass anders als unter Geltung der UVollzO standardisierte Beschränkungen der Untersuchungshaftgefangenen in Form allgemeinverbindlicher Anordnungen nicht mehr zulässig sind (vgl. wegen weiterer Einzelheiten die Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 119 Rn. 3 ff.; SSW-Herrmann, § 119 Rn. 7 ff. m.w.N.; König NStZ 2010, 185 ff.). Zulässig sind zwar grundsätzlich beschränkende Maßnahmen zur Überwachung der Außenkontakte, d.h. der Besuche, Telekommunikation und des Briefverkehrs sowie die Trennung von anderen Gefangenen, die an der Tat beteiligt waren. Eventuelle Beschränkungen sind von der zuständigen Stelle aber im Einzelfall genau zu prüfen und für den Einzelfall anzuordnen (KG StV 2010, 370; OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 – III-3 Ws 366/14; SSW-Herrmann, § 119 Rn. 22 ff. m.w.N.; D. Herrmann StRR 2010, 4, 11; König NStZ 2010, 185, 186 ff.). Einem Untersuchungshaftgefangenen dürfen zudem nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Abwehr einer (realen), über die im Haftbefehl angenommene Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr hinausgehende Gefährdung des Haftzwecks erforderlich sind (inzwischen st. Rspr., u.a. Berliner VerfG StV 2011, 165; KG StV 2010, 370; 2014, 229; NStZ-RR 2013, 215 [Ls.]; StRR 2012, 203 [Ls.]; OLG Düsseldorf StV 2014, 550; OLG Hamm StV 2010, 368; Beschl. v. 28.10.2014 – III-3 Ws 366/14; OLG Köln StV 2013, 525; vgl. auch König NStZ 2010, 185, 186).
Diesen Rechtsprechungsstand fasst noch einmal das OLG Hamm (Beschl. v. 28.10.2014 – 3 Ws 366/14) zusammen, ergangen in BtM-Verfahren, in dem insgesamt die optische und akustische Besuchsüberwachung angeordnet worden war. Das OLG hat diese aufgehoben, soweit davon auch Besuche der Ehefrau und der Schwester des Beschuldigten erfasst wurden. Die Anordnung der optischen und akustischen Besuchsüberwachung sei nur zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht überwachter Besuche vorlägen, die eine Gefährdung des Haftzwecks begründen. Beschränkungen, die sich auf Besuche naher Angehöriger nachteilig auswirken, seien unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit, zu begrenzen. Allein der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechtes – wie im entschiedenen Fall – lediglich nicht völlig auszuschließen ist, reiche bei der gebotenen, den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung nicht aus, um eine akustische Überwachung von Besuchen naher Angehöriger anzuordnen.
Hinweis:
Für Rechtsbehelfe gilt (vgl. auch Grube StV 2013, 534 ff.): Gegen richterliche Entscheidungen ist die Beschwerde gegeben, gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft betreffend Maßnahmen hinsichtlich der Untersuchungshaft als solcher gem. § 119 Abs. 5 StPO besteht die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben ist. Für einen gegen Beschränkungen nach § 119 StPO gerichteten Antrag kann auch nach deren Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, nunmehr betreffend die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit (BVerfG StraFo 2012, 129; ähnlich KG StRR 2012, 203 [Ls.]). Das Rechtsmittel kann i.Ü. von jedem eingelegt werden, der durch eine gerichtliche Anordnung betroffen ist, also z.B. auch von demjenigen, dem eine Besuchserlaubnis versagt wird (OLG Düsseldorf StV 2014, 229).