Sachverhalt |
Begründung |
Im Berufungsverfahren wird eine gleich hohe Strafe wie vom Erstrichter verhängt bzw. die vom Berufungsgericht erkannte Strafe weicht nur geringfügig von der erstinstanzlich festgesetzten nach unten ab, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht. |
Sachlich-rechtlicher Fehler, wenn dafür keine nähere Begründung gegeben wird. Für die Einschätzung der Geringfügigkeit der Abweichung ist das Verhältnis der in erster und zweiter Instanz (aus unterschiedlichen Strafrahmen) tatsächlich erkannten Strafen zueinander maßgeblich, s. KG, Beschl. v. 14.1.2014 – (4) 121 Ss 229/13). |
Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten. |
Grundsätzlich zulässig, allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 7.8.2014 – 3 StR 438/13, NJW 2014, 3259). |
Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird die Einsatzstrafe erheblich überschritten. |
Bedarf einer eingehenden Begründung (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2013 – 2 Ss 142/13; vgl. auch BGH JR 2012, 35 für Sexualdelikt). |
Die geständige Einlassung des Angeklagten wird in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt. |
Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet. Das Geständnis eines Angeklagten ist allerdings grds. ein bestimmender Strafzumessungsgrund (BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195 f.), der i.d.R. erwähnt werden muss, wenn es daran gemessen nicht bedeutungslos war (BGH, Beschl. v. 28.1.2014 – 4 StR 502/13). |
Bei der konkreten Strafbemessung (in einem BtM-Verfahren) wird zugunsten des Angeklagten ein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis berücksichtigt, dessen Wert allerdings eingeschränkt, weil der Angeklagte zu anderen früheren Taten die Unwahrheit gesagt hatte. |
Rechtsfehlerhaft, wenn der Umstand, dass der Angeklagte zu Taten die Unwahrheit gesagt hat, mit dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs in keinem Zusammenhang steht (BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 2 StR 466/13). |
Bei der Bemessung einer Jugendstrafe wird berücksichtigt, dass der Angeklagte einen weiteren – nicht angeklagten Überfall – geplant und dieser Überfall ohne sein Zutun und zu seiner Verärgerung gescheitert war. |
Zulässig, kann vor dem Hintergrund des Erziehungsgedankens berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 2.4.2014 – 2 StR 349/13). |
Die vierfache Begehung von Überfällen innerhalb kurzer Zeit wird straferhöhende Bedeutung beigemessen. |
Kann unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Charakters der Handlungen als Tatserie zulässig sein (BGH, Urt. v. 2.4.2014 – 2 StR 349/13). |
Das Gericht sieht von einer Milderung ab, weil der "Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des Todes eines Menschen unschwer hätte verhindern können". |
Argumentation begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das strafbegründende Unterlassen selbst darf nicht zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 21.8.2014 – 3 StR 203/14). |
Der Umstand, dass der Angeklagte "grundlos" gegen das Tatopfer vorgegangen ist, oder, dass das Opfer dem Täter "keinerlei Anlass" für die Tat geboten hat, wird strafschärfend berücksichtigt. |
Unzulässig. Das Fehlen mildernder Umstände berechtigt nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512 = StV 2014, 478). |
Untersuchungshaft als allgemeiner Strafmilderungsgrund. |
Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehenden Beschwernisse verbunden. Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – 4 StR 302/13, StV 2014, 611 [Ls.]). |
Dem Angeklagten wird angelastet, er habe versucht, "den Lebenswandel der Geschädigten gegen sie zu verwenden, um sie in ein schlechtes Licht zu rücken". |
Unzulässig, es sei denn der Angeklagte hat mit seinen sich gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten richtenden Einwänden die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten (BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – 5 StR 151/14). |
Es wird eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene (Vor-)Verurt... |