(LG Köln, Urt. v. 13.1.2016 – 13 S 129/15) • Nach der Rechtsprechung des BGH ist die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten/Betroffenen nicht darauf gerichtet, diesen auch vor einer zivilrechtlichen Verfolgung zu schützen. Daher kann ein sich für das Strafverfahren ergebende Beweisverwertungsverbot nicht ohne weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden. Entscheidend ist eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall, wobei den Interessen eines Minderjährigen ggf. ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist (§ 46 OWiG; § 136 StPO).

ZAP EN-Nr. 213/2016

ZAP 5/2016, S. 219 – 219

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