Wer also die neue Möglichkeit nutzen will, als Syndikusrechtsanwalt tätig werden zu wollen, der muss sich gem. § 46a BRAO bei einer der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern zulassen.
1. Antrag auf Zulassung
a) Zuständigkeit
Frage:
Welche RAK ist für den Antrag auf Zulassung zuständig?
Hier muss man unterscheiden, ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist oder erstmalig einen Antrag stellt.
aa) Bereits zugelassener Anwalt
Schon bisher zugelassene Rechtsanwälte, die sich jetzt zusätzlich als Syndikusrechtsanwälte zulassen wollen, müssen den Antrag (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) bei der RAK stellen, deren Mitglied sie bereits sind, also da, wo sie ihren bisherigen Kanzleisitz haben. Auf den Beschäftigungsort und damit den Kanzleisitz beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber (§ 46c Abs. 4 BRAO) kommt es dabei nicht an.
Alle Rechtsanwaltskammern haben auf ihren Internetseiten die erforderlichen Anträge als Formulare zusammen mit einem entsprechenden Merkblatt eingestellt. Das Merkblatt gibt i.d.R. über viele Fragen, die per E-Mail oder am Telefon gestellt werden, schon einen guten Überblick.
Beispiel:
Es besteht eine Mitgliedschaft bei der RAK Köln, dort ist die Kanzlei für die Anwaltstätigkeit. Die Syndikustätigkeit wird aber in Düsseldorf ausgeübt. Zuständig für die Zulassung ist die RAK Köln.
bb) Erstmalige Zulassung
Wollen Sie erstmals eine Zulassung nur als Syndikusrechtsanwalt beantragen, ist gem. § 33 Abs. 3 Nr. 2 BRAO die RAK zuständig, in deren Bezirk sie ihren Kanzleisitz bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber haben werden. Auf den Wohnort etc. kommt es nicht an.
Wenn sie neu die Zulassung sowohl als Rechtsanwalt als auch als Syndikusrechtsanwalt beantragen, haben sie ein Wahlrecht, wenn die beiden Kanzleisitze als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt in unterschiedlichen Kanzleibezirken liegen. Wofür man sich entscheidet, hängt z.B. davon ab, welcher Kanzleisitz konstanter ist. Wer z.B. in einer Kanzlei neben seiner Syndikustätigkeit mitarbeitet, für den kann es sich anbieten, den Sitz der Kanzlei zu wählen.
b) Tätigkeit
Frage:
Für welche Tätigkeit kann ich die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen?
Aufgrund der Zulassung für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber kann die Zulassung nur für eine gerade ausgeübte Tätigkeit oder für eine zukünftige Tätigkeit (Neuantrag oder Erstreckung, § 46c BRAO) beantragt werden. Eine rückwirkende Zulassung für frühere Tätigkeiten ist nicht möglich, dies ergibt sich schon aus dem Charakter der Zulassung als Statusfeststellung. Hier darf die jetzige Zulassung nicht mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung verwechselt werden.
2. "Zulassungsart"
Frage:
Unter welche "Zulassungsart" fällt eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft?
Diese Tätigkeit fällt eindeutig unter § 46 Abs. 2 BRAO, denn es handelt sich um einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber, der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, diese Tätigkeiten unter § 46 Abs. 1 BRAO zu fassen.
3. Fehlende Tätigkeitsanzeige
Frage:
Bisher bin ich als Rechtsanwalt zugelassen, habe aber meine Tätigkeit als Syndikusanwalt der RAK nicht angezeigt. Was muss ich jetzt tun, wenn ich die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen will?
Sie waren und sind verpflichtet, nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO die Aufnahme eines ständigen Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses der RAK anzuzeigen und die entsprechenden Unterlagen (Arbeitsvertrag, kurze Beschreibung der Tätigkeit, unwiderrufliche Freistellungserklärung) beizufügen. Denn die RAK muss prüfen, ob die Tätigkeit als Angestellter (in welcher Form auch immer) mit der Anwaltszulassung vereinbar ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Eine Unvereinbarkeit besteht z.B. bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit hoheitlichem Charakter und bei bestimmten Makler- oder Banktätigkeiten.
Hier wäre eine umgehende Anzeige nach der Aufnahme der Tätigkeit notwendig gewesen. Die Nichtanzeige stellt einen berufsrechtlichen Verstoß dar, so dass es zu der Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens kommen kann. Da sich bereits jetzt zeigt, dass sehr viele Antragsteller Tätigkeiten der Kammer nicht angezeigt haben, müssen die Vorstände der Kammern entscheiden, wie sie mit dem Berufsrechtsverstoß umgehen.
Auf jeden Fall aber ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Vereinbarkeitsprüfung notwendig. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH etwa weiterhin der unwiderruflichen Freistellungserklärung des Arbeitgebers für die Anwaltstätigkeit nach dem bisherigen Muster, die damit ihre Bedeutung nicht verloren hat.
Kommt es zur Feststellung, dass die Tätigkeit unvereinbar ist, kann es zu einem Widerruf der Anwaltszulassung und in der Folge auch zur Ablehnung des Zulassungsantrags als Syndikusrechtsanwalt kommen.
Ist die Tätigkeit vereinbar, kann dann in die Prüfung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46b BRAO eingestiegen werden.
4. Erforderliche Unterlagen
Frage:
Ich bin bereits bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt und möchte nunmehr die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Welche Unterlagen sind für den Zulas...