Von dem Zulassungsverfahren deutlich zu unterscheiden sind die sozialrechtlichen Fragen des Befreiungsrechts. Sie sind gerade in der Übergangszeit komplex. Geregelt sind sie insbesondere in § 231 Abs. 4a–4d SGB VI.
1. Anwaltszulassung und Befreiungsbescheid
Frage:
Ich verfüge über eine Anwaltszulassung, die Kammer kennt die Tätigkeit und ich verfüge auch über einen gültigen Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit. Muss ich etwas unternehmen?
Sie müssen nichts unternehmen. Erst bei einem wesentlichen Tätigkeitswechsel bei dem gleichen Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeberwechsel verliert die Befreiung ihre Wirkung nach den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (s. Huff ZAP F. 23, S. 993 ff.) und es muss dann ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden, der dann i.d.R. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordert.
Wer das 58. Lebensjahr am 31.12.2014 vollendet hatte und wirksam von der Versicherungspflicht befreit worden war, der muss, wenn er weiterhin rechtsberatend tätig ist, auch dann keinen neuen Antrag stellen.
Frage:
Ich befinde mich in der Auseinandersetzung mit der DRV über meine Befreiung entweder im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren. Das Verfahren ruht, was muss ich unternehmen?
Sie kommen nicht darum herum, wenn Sie Ihre Befreiung erhalten wollen, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen und zwar (s.o. III. 1. b) für die zurzeit ausgeübte Tätigkeit. Wird diese Zulassung bestandskräftig erteilt, dann kommen die Rückwirkungsregelungen (s.u. IV. 2.) zum Zug. Wer eine Rückwirkung in Anspruch nehmen will, der muss (§ 231 Abs. 4b SGB VI) einen Zulassungsantrag bis zum 1.4.2016 bei der RAK gestellt haben.
Bei den ruhenden Verfahren, egal in welchem Stadium, bietet es sich an, die Behörde/das Gericht über die fristgerechte Antragstellung bei der RAK zu informieren und klarzustellen, dass ein weiteres Ruhen des Verfahrens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung sinnvoll ist. Dies ist auch aufgrund der ersten Nachfragen der Sozialgerichte nach dem Fortgang der Verfahren notwendig.
Die DRV hat auch angekündigt, von sich aus keine Verfahren aufzugreifen, wenn ein Zulassungsantrag gestellt ist.
Frage:
Ich bin von meinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 zur DRV angemeldet worden, weil der Arbeitgeber der Auffassung war, dass ich über keinen gültigen Befreiungsbescheid mehr verfüge. Was muss ich tun?
Hier sind drei Fälle zu unterscheiden.
a) Kein Befreiungs- oder Fortgeltungsantrag gestellt
Hatten Sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers keinen neuen Antrag auf Befreiung gestellt und können Sie auf ihre Person bezogen keine konkreten Vertrauensschutzgründe vortragen, müssen Sie ebenfalls eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Denn nur dann können Sie bei einer positiven Entscheidung wieder von der DRV in das Versorgungswerk wechseln und den Zustand vor dem 1.1.2015 (bis dahin Zahlung in das Versorgungswerk) wieder herstellen.
b) Vertrauensschutz
Wenn Sie meinen, für die konkret noch ausgeübte Tätigkeit trotz fehlendem Befreiungsbescheids Vertrauensschutz zu genießen, etwa weil eine konkrete Prüfung ihres Falls in der Betriebsprüfung der DRV stattgefunden hat oder andere konkrete Dokumente vorliegen, können Sie zwar auch eine Syndikuszulassung beantragen, müssen dies aber nicht, sondern sollte die Vertrauensschutzfragen jetzt rasch endgültig mit der DRV oder im Gerichtsverfahren klären. Die DRV hat angekündigt, klare Fälle jetzt rasch zu entscheiden.
c) Gestellter Befreiungs- bzw. Fortgeltungsantrag
Haben Sie nach der Ummeldung durch die DRV einen entsprechenden Antrag gestellt, so ist kein neuer Antrag erforderlich, da es ja ein laufendes Verwaltungsverfahren gibt. Hier sollte die DRV nur entsprechend über den gestellten Zulassungsantrag informiert werden.
2. Antragsformulare der DRV
Frage:
Die DRV hat verschiedene Anträge im Internet veröffentlicht. Welche Anträge muss ich wann stellen?
Zunächst eines vorweg: Sie sind nicht verpflichtet, die Antragsformulare der DRV zu nutzen, es gibt hier keinen gesetzlichen Zwang, die entsprechenden Anträge können auch formlos gestellt werden. Wer sich unsicher ist, sollte sein Anliegen der DRV einfach vortragen, die DRV hat auch eine Beratungspflicht. § 231 Abs. 4b SGB VI sieht verschiedene Fallgestaltungen vor:
Wer bereits einen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI für die noch ausgeübte Tätigkeit – egal ob im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren – gestellt hat, der hat einen Antrag gestellt. Ein neuer rückwirkender Antrag ist m.E. nicht erforderlich, denn das Verfahren läuft ja. Genauso wenig muss in diesen Fällen ein neuer Antrag gestellt werden.
Auch wenn mehrere Tätigkeiten im Streit sind, gilt das gleiche. Man sollte hier die DRV (s.o. IV. 1.) nur über den fristgerecht (1.4.2016) gestellten Zulassungsantrag informieren und klarstellen, dass damit alle Möglichkeiten der Rückwirkung in Anspruch genommen werden. Die DRV muss sich hier melden, wenn sie dies anders sehen sollte, was aber nach Diskussionen mit der Behörde nicht zu erwarten ist.
Nur dann, wenn ein Antrag bisher für bestimmte Tätigkeiten nicht gestellt ist, muss ein rückwirkender Antrag gestellt werden, dies ist z.B. der F...