Ein Überblick und der Versuch erste Fragen zu beantworten
I. Einleitung
Am 1.1.2016 ist nach intensiven Diskussionen das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte" (BGBl I 2015, S. 2517 ff.) in Kraft getreten. Dabei bilden die Kernregelungen des Gesetzes die §§ 46 ff. BRAO und der § 231 Abs. 4a–4d SGB VI.
Der Beitrag erläutert kurz die Systematik der gesetzlichen Lösung (im Anschluss an die Forderung s. Huff ZAP F. 23, S. 993 ff.), geht dabei dann aber auf die Fragen ein, die sich im Zulassungsverfahren bei den regionalen Rechtsanwaltskammern (RAK) und im Befreiungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bereits nach den ersten Wochen stellen. Denn es zeigt sich bereits, dass das Zusammenspiel zwischen Zulassungsrecht und Befreiungsrecht für viele nicht mit der Thematik befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten schwer zu durchschauen ist. Gerade bei den Fragen der Übergangsregelungen vom alten zum neuen Recht hat auch der Gesetzgeber nicht alle Konstellationen gesehen und daher lange nicht für alle Betroffenen, die sich zum Teil seit Jahren in der Auseinandersetzung mit der DRV befinden, mit der jetzt möglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Probleme der Vergangenheit gelöst.
Literaturhinweise:
Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215 ff.; Huff/Wein AuA 2016, 82 ff.; Huff BB 4/2016 – Editorial; Junker/Scharnke BB 2016, 195 ff.; Kleine-Cosack AnwBl 2016, 101 ff.; Offermann-Burckart AnwBl 2016, 125; Offermann-Burckhart NW 2016, 113 ff.; Reuker/Wagner BB 2016, 215 ff.; Römernann/Günther NZA 2016, 71 ff.; Schaffhausen AnwBl 2016, 116 ff.; Schuster AnwBl 2016, 121 ff.; Theus BB 2016, 203 ff.; Wein/Walter BB 2016, 245 ff.
II. Überblick
Die §§ 46 ff. BRAO schaffen nunmehr die Grundlage für ein völlig neues System der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Neben der Klarstellung, dass auch der angestellte Rechtsanwalt bei einem anwaltlichen Arbeitgeber als Rechtsanwalt tätig ist (§ 46 Abs. 1 BRAO), gibt es nun ausdrücklich den Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), der für seinen nichtanwaltlichen Arbeitgeber (§ 46 Abs. 2 BRAO) anwaltlich tätig ist, für den also der Arbeitgeber der einzige Mandant ist, auch wenn für den Arbeitgeber Dritte (Mitglieder etc.) beraten werden (§ 46 Abs. 5 BRAO).
In Zukunft gibt es also drei unterschiedliche Zulassungen für Rechtsanwälte:
- der "freie" Rechtsanwalt (auch bei einem Rechtsanwalt angestellt), § 4 BRAO;
- der Syndikusrechtsanwalt (mit einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen), § 46 Abs. 2 BRAO;
- der Rechtsanwalt mit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt.
Dabei ist der einzelne Rechtsanwalt immer nur als natürliche Person Mitglied einer RAK.
Mit der bestandskräftigen Zulassung als Rechtsanwalt in einem Angestelltenverhältnis, egal ob nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 BRAO, einher geht auf Antrag (der nicht gestellt werden muss) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks. Die DRV ist an die erfolgte Zulassung gebunden und kann hier keine eigene Prüfung mehr vornehmen.
III. Zulassungsverfahren
Wer also die neue Möglichkeit nutzen will, als Syndikusrechtsanwalt tätig werden zu wollen, der muss sich gem. § 46a BRAO bei einer der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern zulassen.
1. Antrag auf Zulassung
a) Zuständigkeit
Frage:
Welche RAK ist für den Antrag auf Zulassung zuständig?
Hier muss man unterscheiden, ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist oder erstmalig einen Antrag stellt.
aa) Bereits zugelassener Anwalt
Schon bisher zugelassene Rechtsanwälte, die sich jetzt zusätzlich als Syndikusrechtsanwälte zulassen wollen, müssen den Antrag (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) bei der RAK stellen, deren Mitglied sie bereits sind, also da, wo sie ihren bisherigen Kanzleisitz haben. Auf den Beschäftigungsort und damit den Kanzleisitz beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber (§ 46c Abs. 4 BRAO) kommt es dabei nicht an.
Alle Rechtsanwaltskammern haben auf ihren Internetseiten die erforderlichen Anträge als Formulare zusammen mit einem entsprechenden Merkblatt eingestellt. Das Merkblatt gibt i.d.R. über viele Fragen, die per E-Mail oder am Telefon gestellt werden, schon einen guten Überblick.
Beispiel:
Es besteht eine Mitgliedschaft bei der RAK Köln, dort ist die Kanzlei für die Anwaltstätigkeit. Die Syndikustätigkeit wird aber in Düsseldorf ausgeübt. Zuständig für die Zulassung ist die RAK Köln.
bb) Erstmalige Zulassung
Wollen Sie erstmals eine Zulassung nur als Syndikusrechtsanwalt beantragen, ist gem. § 33 Abs. 3 Nr. 2 BRAO die RAK zuständig, in deren Bezirk sie ihren Kanzleisitz bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber haben werden. Auf den Wohnort etc. kommt es nicht an.
Wenn sie neu die Zulassung sowohl als Rechtsanwalt als auch als Syndikusrechtsanwalt beantragen, haben sie ein Wahlrecht, wenn die beiden Kanzleisitze als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt in unterschiedlichen Kanzleibezirken liegen. Wofür man sich entscheidet, hängt z.B. davon ab, welcher Kanzleisitz konstanter ist. Wer z.B. in einer Kanzlei neben seiner Syndikustätigkeit mitarbeitet, für den kann es sich anbieten...