Die Geschäftsreise muss erforderlich gewesen sein (§§ 675, 670 BGB). Geschäftsreisen, die nicht erforderlich waren, braucht der Mandant nicht zu vergüten, es sei denn, er hat der Reise zugestimmt oder sie sogar gewünscht. Eines ausdrücklichen Auftrags bedarf es nicht. Die Erforderlichkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben. So kann es z.B. in einer Verkehrsunfallsache erforderlich sein, dass sich der Anwalt die Unfallstelle ansieht.
Hinweis:
Die Frage, ob die Geschäftsreise erforderlich war, darf nicht damit verwechselt werden, ob die Kosten notwendig i.S.d. § 91 ZPO waren. Die Erforderlichkeit i.S.d. §§ 675, 670 BGB ist eine Frage, die sich im Rahmen des Anwaltsvertrags stellt, in welcher Höhe der Mandant die Kosten zu übernehmen hat. Ob der Mandant diese Kosten auch vom Gegner oder der Landeskasse erstattet erhält, richtet sich dagegen nach § 91 ZPO.
Auch Kosten einer nutzlosen Reise können erforderlich sein, insbesondere im Falle einer Terminsverlegung des Gerichts, von der der Anwalt nicht informiert worden war. Nicht erforderlich sein soll die Geschäftsreise, wenn der Anwalt keine organisatorische Vorsorge getroffen habe, dass ihn die Benachrichtigung einer am Nachmittag des Vortags verfügten Terminsverlegung vor Antritt der Reise erreiche (OLG Stuttgart AGS 2003, 246 m. Anm. N. Schneider = Justiz 2003, 82 = OLGR 2003, 388). Anders entschieden hat zu Recht das OLG München (OLG München AGS 2004, 150 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2004, 183 = NJW-RR 2004, 714 = MDR 2004, 540). Danach sind die Reisekosten eines Anwalts nicht vermeidbar, wenn die Klägerin die Rücknahme ihrer Klage erst am späten Nachmittag des Tages vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitteilt. Da kurzfristige Terminabsagen durch das Gericht immer häufiger vorkommen, muss stets damit gerechnet werden, dass kurzfristig ein Termin aufgehoben wird. Der Anwalt muss Vorsorge treffen, dass ihn eine solche Absage noch rechtzeitig erreicht. Angesichts der heutigen Telekommunikationsmöglichkeiten wird dies kein großes Problem sein. Reist der Anwalt nicht von seiner Kanzlei aus an, sondern von zu Hause oder einem dritten Ort, so muss er gewährleisten, dass er erreichbar ist oder rechtzeitig durch sein Büro unterrichtet werden kann. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, wird er seine Reisekosten nicht liquidieren können.
Versäumt das Gericht, dem Anwalt rechtzeitig Mitteilung von der Aufhebung des Termins zu machen, so können die Reisekosten mit dem Mandanten abgerechnet werden. Für diesen kommen insoweit allerdings Amtshaftungsansprüche gegen das Land in Betracht.