Vor Fälligkeit und Abrechnungsreife kann allerdings ein angemessener Vorschuss nach § 9 RVG verlangt werden. Diese Vorschrift gilt auch für Auslagen. Auch gegenüber der Landeskasse kann ein Vorschuss auf Reisekosten verlangt werden (§ 47 RVG). Insoweit kann der Anwalt auch einen Vorschuss auf zukünftige Reisekosten geltend machen. Er ist nicht – wie bei den Gebühren – auf bereits entstandene Kosten beschränkt. Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vor Antritt der Reise deren Notwendigkeit verbindlich feststellen zu lassen (§ 46 RVG).

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