(BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 – 1 BvL 6/13) • Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit diesen Berufsangehörigen birgt keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den durch die BRAO erlaubten Zusammenschlüssen rechtfertigen würde.
ZAP EN-Nr. 215/2016
ZAP 5/2016, S. 219 – 219
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